1. Eine Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 KWG ist ein Verwaltungsakt.
2. Eine nachhaltige Störung einer angeordneten Prüfung stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Duldungspflicht des Instituts und seiner Organe dar und kann eine Verwarnung rechtfertigen. Die Bankenaufsicht muss sich insoweit nicht auf die Möglichkeit des Erlasses weiterer Anordnungen oder der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen verweisen lassen.
3. Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Bankenaufsicht ggf. auch die Möglichkeit einer bloßen formlosen Missbilligung in Betracht ziehen.