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Internat (Ausland)

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 418/07 vom 11.01.2008

Rechtsgebiete:ARB 1/80, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Assoziationsrecht, Aufenthalterlaubnis, Erlöschen, Internat (Ausland), Sicherung des Lebensunterhalts, Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum, Visumverfahren
Stichwort:Internat (Ausland)
Leitsatz:1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin).

2. Die Auslegung, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, hat sich am Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 zu orientieren, dem türkischen Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern (Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der nach nationalem Recht erteilten Aufenthaltserlaubnis hier bejaht bei einem nahezu dreieinhalbjährigen Internatsaufenthalt in Jordanien).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 418/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 111/02 vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:BSHG, SGB VIII
Schlagworte:Behinderung, drohende, Behinderung, seelische, Hilfeplan, Internat (Ausland), Selbstbeschaffung, Wunsch- und Wahlrecht
Stichwort:Internat (Ausland)
Leitsatz:Zur Beseitigung oder Milderung einer seelischen Behinderung eines Schulkindes oder zur Verhütung einer drohenden Behinderung und zur Eingliederung des Kindes in die Gesellschaft kann im Einzelfall die Betreuung in einer Internatsschule im Ausland geeignet und erforderlich sein. In diesem Fall hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der von den Eltern selbst beschafften Maßnahme ab der Antragstellung zu übernehmen, auch wenn das Kind sich schon längere Zeit in dem Internat aufhält und die Eltern bis dahin die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Hilfeplan und Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit dem Träger des Internats nicht bestehen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LB 111/02


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