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Interessenwahrungspflicht

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LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1561/06 vom 25.01.2007

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, Krankenhaus, Oberarzt, Treuepflicht, Interessenwahrungspflicht, Rücksichtnahme, Rufschädigung
Stichwort:Interessenwahrungspflicht
Leitsatz:1. Zur Reichweite der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Interessenwahrung und Rücksichtnahme, wenn der Oberarzt einer psychiatrischen Klinik einen vormals stationär aufgenommenen und aufgrund eines von der Klink erstellten Fachgutachtens gerichtlich der Betreuung nach § 1896 BGB unterstellten Patienten ambulant weiterbehandelt und sich im Zuge eines Gesprächs mit dem zuständigen Richter über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung abwertend über das von Kollegen erstellte Gutachten äußert.

2. Zur Reichweite derselben Vertragspflicht, wenn der Oberarzt ein von einem Kollegen erstelltes Gutachten, welches die Anordnung einer Betreuung befürwortet, ungelesen mitunterzeichnet hat, und, weil er den Standpunkt des Gutachtens nicht teilt, anschließend bei Gericht vorstellig wird mit der Erklärung, er sei bei der Unterzeichnung "ein bisschen gelinkt worden".
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1561/06




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