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Interessenschwerpunkt

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 3 KN 1/02 vom 22.08.2003

1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten

2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2739/01 vom 05.02.2002

1. Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Besetzung von fünf Richtern.

2. Zur Frage, ob nicht weitergebildeten Zahnärzten durch die Berufsordnung erlaubt werden darf, mit der Angabe von "Tätigkeitsschwerpunkten" und/oder "Interessenschwerpunkten" auf Gebieten zu werben, für die eine geregelte Weiterbildung vorgesehen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2320/00 vom 10.07.2001

1. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt.

2. Es stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des in einem Gebiet weitergebildeten Zahnarztes dar, wenn diese dadurch tatsächlich weitgehend entwertet wird, dass anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben.

3. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg regelt in seinen Vorschriften über die Weiterbildung abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt seine allgemeine Berufsbezeichnung um Zusätze ergänzen darf. Das Gesetz legt damit zugleich fest, dass die Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung informieren dürfen.

4. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg ermächtigt die Landeszahnärztekammer nicht dazu, ihren Mitgliedern im werbenden Verkehr nach außen die Mitteilung über eine absolvierte Fortbildung zu erlauben.

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