Ein Anspruch auf Abfindung im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt nach den Vorschriften über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren einen Sozialplan iS von § 112 BetrVG voraus. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf eine als Sozialplan bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und allen Arbeitnehmern eines Betriebs mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt nicht in Betracht.
Ob ein Arbeitnehmer die im Feststellungsrechtsstreit nach § 146 Abs. 1 KO verfolgte Forderung auf den Grund stützt, den er in der Anmeldung zur Konkurstabelle angegeben hat (§ 146 Abs. 4 KO), bestimmt sich aus der Sicht der konkurrierenden Konkursgläubiger. Ein angemeldeter "Anspruch nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO: aus Sozialplan" ist nicht deckungsgleich mit einem zwischen dem Konkursverwalter und dem Arbeitnehmer vereinbarten Masseanspruch auf Abfindung.
Aktenzeichen: 9 AZR 912/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. September 1999
- 9 AZR 912/98 -
I. Arbeitsgericht
Osnabrück
- 1 Ca 554/97 -
Urteil vom 27. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 3 Sa 561/98 -
Urteil vom 9. Oktober 1998