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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIInteressenausgleich mit Namensliste 

Interessenausgleich mit Namensliste

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 16 Sa 292/07 vom 13.07.2007

Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einem Interessenausgleich mit Namensliste einer falschen Vergleichsgruppe zugeordnet wird, weil er auf eine Planstelle geführt wird, die nicht mehr seiner dauerhaft auszuübenden Tätigkeit entspricht.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 807/06 vom 11.12.2006

Eine Sozialauswahl über mehrere Filialen, die über die Bundesrepublik verteilt sind, kann dann nicht erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag ausschließlich zur Arbeitsleistung in einer Filiale eingestellt wurde. Jedenfalls stellt die Beschränkung der Sozialauswahl auf die einzelnen mehr als 50 km auseinander liegenden Filialen keine grob fehlerhafte Bildung von Vergleichsgruppen i.S.d. § 125 InsO dar.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 982/06 vom 16.11.2006

Keine "grobe Fehlerhaftigkeit" der Sozialauswahl bei vereinbarter Beschränkung der "Vergleichbarkeit" auf Tätigkeiten mit kürzerer als der tariflich vorgesehenen Einarbeitungszeit.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 873/06 vom 16.11.2006

Wird im Zuge einer Betriebsänderung der betriebseigene Fuhrpark stillgelegt und sollen aus diesem Grunde die beschäftigten Kraftfahrer entlassen werden, so erstreckt sich die erforderliche Sozialauswahl auch dann nicht auf die Mitarbeiter der Versandabteilung, wenn die Kraftfahrer in der Vergangenheit im Fall fehlender Auslastung dort regelmäßig mit Verladetätigkeiten befasst gewesen sind und hierdurch stillschweigend eine Vertragsänderung mit dem Inhalt zustande gekommen ist, ersatzweise Aufgaben im Versand zu übernehmen.

LAG-BERLIN – Urteil, 12 Sa 1463/05 vom 20.12.2005

Der Begriff der Entlassung in §§ 17, 18 KSChG kann unter Anwendung nationaler Auslegungsregeln nicht im Sinne von Kündigungserklärung verstanden werden.

LAG-BRANDENBURG – Urteil, 9 Sa 205/05 vom 13.10.2005

Um einen die Vermutungswirkung nach § 1 KSchG auslösenden Interessenausgleich mit Namensliste aufgrund einer Betriebsänderung handelt es sich auch dann, wenn sich die Betriebseinschränkung in einem erheblichen Personalabbau erschöpft. Bei der Beurteilung der Frage der "Erheblichkeit" der Personalreduzierung sind die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG keine "starren" Zahlenvorgaben, sondern "Richtschnur". Bei einem geringfügigen Unterschreiten der Schwellenwerte kann eine einzelfallbezogene, wertende Betrachtungsweise zur Annahme einer Betriebsänderung führen.

LAG-BERLIN – Urteil, 6 Sa 1544/04 vom 05.11.2004

§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ist verfassungsmäßig

BAG – Urteil, 2 AZR 377/02 vom 28.08.2003

Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 81/02 vom 04.06.2002

1. Der "widerspruchslose" Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht nachträglich zu Lasten des Betriebsveräußerers durch einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber aufgehoben werden.

2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine "doppelte" Vermutung zu entkräften, nämlich

- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und

- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO).

Der Arbeitnehmer muß in einem solchen den Vollbeweis dafür erbringen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht "auf anderen Gründen" (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB) - bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht, sondern einen Verstoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt.

3. Der Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu den beabsichtigten Kündigungen anzuhören. In dem Interessenausgleich kann aber zum Ausdruck gebracht werden, daß der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Anhörungsverfahren bezüglich der in der Namensliste angegebenen Personen einleitet und der Betriebsrat hinsichtlich aller Kündigungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.

4. Die Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO muß vor Ausspruch der Kündigung und zeitgleich mit dem Interessenausgleich vereinbart werden.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 57/02 vom 04.06.2002

1. Spricht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung, die er nicht mittragen will, eine mündliche Eigenkündigung aus, um nach Selbstbeurlaubung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist danach bei einem anderen Arbeitgeber der Branche einen neuen Arbeitsplatz anzutreten, dann kann in der Berufung auf die Formnichtigkeit der Kündigung ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden.

2. Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt: Seine Voraussetzungen müssen innerhalb der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO entstanden sein. Ist dies der Fall, dann muß der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen (ab 01.04.2002 im Hinblick auf § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.: einen Monat) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber geltend machen.

BAG – Urteil, 8 AZR 180/99 vom 24.02.2000

Leitsätze:

1. Einem Arbeitnehmer soll auch dann im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG idF des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich von dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB abhängig gemacht wird.

2. Eine Einigungsstellensitzung muß vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlußfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitgliedern herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der vom Betriebsrat gefaßten Beschlüsse (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) möglich.

Aktenzeichen: 8 AZR 180/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 180/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 10 Ca 5661/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 9/3 Sa 1893/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 532/98 vom 20.05.1999

Leitsätze:

1. Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996 ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden.

2. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen.

Aktenzeichen: 2 AZR 532/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Mai 1999
- 2 AZR 532/98 -

I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1524/97 -
Urteil vom 01. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 (11) (18) Sa 1968/97 -
Urteil vom 21. April 1998

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 695/08 vom 03.04.2009

BAG – Urteil, 2 AZR 761/05 vom 21.09.2006

BAG – Urteil, 2 AZR 284/06 vom 21.09.2006

BAG – Urteil, 2 AZR 801/05 vom 21.09.2006

BAG – Urteil, 2 AZR 760/05 vom 21.09.2006

BAG – Urteil, 2 AZR 520/05 vom 06.07.2006

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1956/04 vom 15.06.2005

LAG-HAMM – Urteil, 15 Sa 2389/04 vom 22.04.2005

LAG-HAMM – Urteil, 15 Sa 328/04 vom 10.12.2004


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