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Interessenabwägung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10601/09.OVG vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:EGVO 1290/2005, EGVO 1437/2007, EGVO 259/2008, EGVO 1782/2003, EGVO 796/2004, AFIG, AFIVO, EMRK, GG, BDSG, LDSG
Schlagworte:Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Betriebsprämie, Direktzahlung, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance, Information, Transparenz, öffentliche Kontrolle, Demokratieprinzip, Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit, Europäische Transparenzinitiative (ETI), Grünbuch, Bekanntmachung, Amtsblatt, Internet, Homepage, Webseite, Löschung, Oxfam, Greenpeace, Lobbyarbeit, effet utile, Vorratsdatenspeicherung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, praktische Konkordanz, moderne Verwaltung, Staatszielbestimmung
Stichwort:Interessenabwägung
Leitsatz:Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).

Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10601/09.OVG



HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 A 1040/08 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:KWG, BGB
Schlagworte:Abwicklungsanordnung, Anleger, Bankgeschäft, Darlehen, Einlagengeschäft, Erlaubnis, Ermessensentscheidung, Interessenabwägung, Nichtigkeit, sofortige Rückzahlung
Stichwort:Interessenabwägung
Leitsatz:Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, also das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, führt nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB.

Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ermächtigt die Bundesanstalt zwar auch zur Herbeiführung privatrechtsgestaltender Wirkungen durch Verwaltungsakt; dabei muss sie die zivilrechtlichen Auswirkungen aber vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1040/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, D 6 A 582/08 vom 22.12.2008

Rechtsgebiete:SächsDG
Schlagworte:Vorläufige Dienstenthebung, Ermessen, Interessenabwägung
Stichwort:Interessenabwägung
Leitsatz:Wird im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, sind an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, D 6 A 582/08

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 786/08 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Rücknahme einer Kündigung, Interessenabwägung, Zumutbarkeit, Hausverbot, Beweislast, Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Stichwort:Interessenabwägung
Leitsatz:1.) Nimmt ein Arbeitgeber nach anwaltlicher Beratung eine streitige Kündigung aus freien Stücken zurück, bietet dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis "als ungekündigt und ununterbrochen" fortzusetzen und fordert ihn zugleich auf, die Arbeit am nächsten Arbeitstag wieder aufzunehmen, dokumentiert er damit in aller Deutlichkeit, dass er auch in Kenntnis seiner früher vorgebrachten Kündigungsgründe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für zumutbar hält.

2.) Zu den Voraussetzungen eines arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrags.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 786/08


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