Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).
Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, also das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, führt nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB.
Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ermächtigt die Bundesanstalt zwar auch zur Herbeiführung privatrechtsgestaltender Wirkungen durch Verwaltungsakt; dabei muss sie die zivilrechtlichen Auswirkungen aber vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen.
Wird im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, sind an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen.
1.) Nimmt ein Arbeitgeber nach anwaltlicher Beratung eine streitige Kündigung aus freien Stücken zurück, bietet dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis "als ungekündigt und ununterbrochen" fortzusetzen und fordert ihn zugleich auf, die Arbeit am nächsten Arbeitstag wieder aufzunehmen, dokumentiert er damit in aller Deutlichkeit, dass er auch in Kenntnis seiner früher vorgebrachten Kündigungsgründe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für zumutbar hält.
2.) Zu den Voraussetzungen eines arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrags.
Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit bei sich widersprechenden amtsärztlichen und privatärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Dienstfähigkeit des Beamten im Beschwerdeverfahren
Kündigungsgründe die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können jedenfalls dann uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Zugang der Kündigung entstanden sind und der bestehende Betriebsrat insoweit ordnungsgemäß angehört worden ist.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es gerechtfertigt sein, eine außerordentliche Kündigung vor dem Hintergrund des ultimaratio Prinzips trotz ganz erheblicher Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ruhen.
1. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zu einem mit den Arbeitsschutzvorschriften korrespondierenden Verhalten verpflichtet.
2. Auch wenn die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht schriftlich niedergelegt sind, ist der Arbeitnehmer generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben oder Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gefährden kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Solange die Zahl der Lotto-Annahmestellen nicht in einer dem Glücksspielstaatsvertrag genügenden Weise begrenzt wird und nicht sichergestellt ist, dass die Werbung für die monopolisierten öffentlichen Glücksspiele in Rheinland-Pfalz diesem Staatsvertrag entspricht, geht das Interesse privater Wettvermittler, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Wettvermittlung vor.
1) Grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften und einen hierdurch verursachten schweren Arbeitsunfall.
2) Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreiwöchigen Antragsfrist i. S. v. § 90 II a SGV IX.
3) Das Negativattest des Integrationsamts kann nur im Fall seiner Bestandskraft die gesetzliche Kündigungssperre beseitigen.
Zu den Voraussetzungen einer SCHUFA-Mitteilung über "weiche" Negativmerkmale, insbesondere zur Interessenabwägung nach § 28 BDSG bei Girokontoüberziehung durch Gebrauch von (Bank-)Kreditkarte.
Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch für Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.
1. Aus dem prüfungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt nicht, dass im Fall der Wiederholung einer bereits im ersten Durchgang bestandenen Prüfung das endgültige Prüfungszeugnis auf den Zeitpunkt der ersten bestandenen Prüfung zu datieren ist.
2. Wenn sich der in einem Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Inhalt des begehrten Prüfungszeugnisses nur in unwesentlichen Nuancen unterscheidet, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand i. S. d. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.
2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".
3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.
Wird im Wettbewerbsrecht geprüft, ob die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, sind auch die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Wird im Wettbewerbsrecht geprüft, ob die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, sind auch die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Zur Frage, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte wegen der Tätigkeit eines zu Langzeitstudiengebühren herangezogenen Studierenden in Hochschulgremien die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage rechtfertigen (hier: verneint).
Entlassung einer Beamtin auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst wegen Dienstunfähigkeit; Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO; teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Entlassungsverfügung, soweit die Anordnung des Sofortvollzugs der Gewährung von Anwärterbezügen entgegensteht; zum Anspruch auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar (abgelehnt).
1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.
2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.
1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.
2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.
3. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen.
1. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts ist eine auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln.
2. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen. Eine ggf. bestehende Identität zwischen auskunftsverpflichteter öffentlicher Stelle und Geheimnisträger begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - überwiegt nach Auffassung des Senats das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen (im Anschluss an OVG RP, 6 B 10895/06, AS 33, 351 = NJW 2006, 1426, ESOVGRP).
1. Im Hinblick auf § 5 KapVO kann ein im November 2005 für das Wirtschaftsjahr 2006 beschlossener Wirtschaftsplan einer Stiftungsuniversität nicht als normative Festlegung der verfügbaren Stellen und damit der Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2006 angesehen werden.
2. Fehlt es an der normativen Festlegung der Aufnahmekapazität, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. auf die Zahl der festgesetzten Studienplätze gerechtfertigt.
1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unter einem Vorwand einen dienstlichen Kleintransporter, um damit eine unerlaubte Privatfahrt durchzuführen, so ist ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es kommt jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
2. Offenbart der Arbeitnehmer zu Beginn des nächsten Arbeitstages sein Fehlverhalten, noch bevor es vom Arbeitgeber entdeckt werden konnte, so ist ihm dieses Geständnis im Rahmen der Interessenabwägung zugutezuhalten, auch wenn es unter dem Eindruck eines von ihm bei der Rückkehr auf dem Betriebsgelände verursachten Blechschadens an dem Fahrzeug erfolgte.
1. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet auch dem Beigeladenen, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen und insoweit Einfluss auf den Streitgegenstand zu nehmen.
2. Die Änderung einer Baugenehmigung durch eine Tekturgenehmigung kann ein veränderter Umstand im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein (wie BayVGH vom 14.9.2006 Az. 25 CS 06.1474).
1. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung eines Antrags nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO entfällt nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines anderen Nachbarn gegen die angegriffene Baugenehmigung bereits stattgegeben hat und die Baugenehmigung daher derzeit nicht vollziehbar ist.
2. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - auch in der Beschwerde - im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. Verletzt eine Baugenehmigung offensichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss sie der Bauherr regelmäßig sofort ausnutzen dürfen; verletzt sie offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, darf das geplante Bauvorhaben in der Regel vorläufig nicht begonnen bzw. muss eingestellt werden. Ist der Ausgang der Hauptsache um den Widerspruch offen, fließen gleichwohl die Erfolgsaussichten unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit ein.
3. Für die Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen, die durch den Zu- und Abgangsverkehr zu einer Anlage hervorgerufen werden, bieten die Regelungen der TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 brauchbare Anhaltspunkte.
4. Eine Schallimmissionsprognose kann ihre Funktion, schon vor Errichtung einer Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen, nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Grundlagen ausgeht.
5. Ein gebietsüberschreitender Nachbarschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er setzt voraus, dass sich aus der Ausgestaltung der Festsetzungen oder doch zumindest aus ihrer Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die festgesetzte Nutzungsbeschränkung auch den außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken zugute kommen soll.
6. In welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist, lässt sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
7. Ist bereits eine Vielzahl ebenerdiger Stellplätze vorhanden und wird ein Teil davon durch ein Parkhaus ersetzt mit der Folge, dass sich der Geräuschpegel am Tag voraussichtlich sogar verringert, spricht Überwiegendes dafür, dass ein benachbartes Grundstück durch die Nutzung des Parkhauses keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BauNVO ausgesetzt sein wird.
8. Bei der Interessenabwägung im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann zu Lasten des Nachbarn ins Gewicht fallen, dass er derzeit von Geräuschimmissionen tatsächlich nicht betroffen ist, weil sein Grundbesitz unbebaut ist und er auch keine konkreten Bebauungsabsichten bekundet hat.
Ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend zu klären, ob es sich bei einem Weg um eine öffentliche Straße handelt, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit. Vorher ist der Eigentümer des Weges grundsätzlich nicht befugt, die bisherige Nutzbarkeit durch die Errichtung einer Zaunabsperrung zu verhindern.
1. Die Beachtung des Thüringer Staatsmonopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten kann in der Übergangsphase - wie sie das BVerfG mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1045/01 - (NJW 2006, 1261 = GewArch 2006, 199) zum bayerischen Landesrecht vorgegeben hat - nach den in Thüringen eingeleiteten Beschränkungen, die der Bekämpfung der Wettsucht und problematischem Spielverhalten dienen, weiter durchgesetzt werden.
2. Angesichts der unmittelbaren Geltung der Grundfreiheiten nach Art. 43, 49 EG bei gleichzeitig fehlendem europäischem Sekundärrecht für den Markt für Spiele und Wetten hängt die Rechtfertigung des Eingriffs in den freien Dienstleistungsverkehr u. a. davon ab, ob ein berechtigtes Interesse aus Gründen des Grundrechtsschutzes und der Beachtung der Menschenwürde und damit wegen überragender Gemeinwohlziele anerkannt werden kann.
3. Ob gemeinschaftsrechtlich der Eingriff mit einem Staatsmonopol aufrechterhalten werden kann, ist mit Blick auf derzeit beim EuGH anhängige Richtervorlagen weiter offen.
4. Nach der derzeitigen Rechtslage darf die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat veranstaltet werden, grundsätzlich ordnungsrechtlich unterbunden werden.
Der Vollstreckungsschutzantrag einer Universität gegen die von einem Habilitanden betriebene Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils auf Neubescheidung des Habilitationsantrages ist erfolgreich, wenn zwischenzeitlich wegen strafrechtlicher Verurteilung des Habilitanden nach den habilitationsrechtlichen Vorschriften eine Habilitation nicht erfolgen kann.
1) Ordentliche Kündigung wegen Beleidigung ("keinen Arsch in der Hose").
2) Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Beleidigung im bislang ungestörten Arbeitsverhältnis im Zustand der Erregung.
3) Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag in der Berufungsinstanz zurücknehmen.
4) Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann sich aus einer mit der Kündigung verbundenen unzulässigen Maßregelung des Arbeitgebers, wie einer völlig unberechtigten Suspendierung, ergeben.
Im Aufenthaltsrecht treten einwanderungspolitische und fiskalische Belange regelmäßig hinter den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zurück, wenn der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Ausländer allein ein eigenständiges Leben (etwa aufgrund von schwerwiegender Erkrankung/Behinderung und/oder fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit) nicht führen kann und auf die persönliche Lebenshilfe des nachzugswilligen Familienangehörigen für eine nicht absehbare Zeit angewiesen ist.