Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -
I. VG Regensburg vom 17.02.1997 - Az.: VG RN 13 K 96.32246 -
II. VGH München vom 23.03.1999 - Az.: VGH 10 B 98.680 -