Der Hinweis, dass der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein anerkannter Träger der Jugendhilfe sei genügt ebenso wenig wie die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit für die Annahme, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.
1. Beratende Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) liegt bei sog. einstufigen Entscheidungsprozessen nur dann vor, wenn der von der Mitwirkung Ausgeschlossene bei der mündlichen Beratung der Angelegenheit durch das entscheidungsbefugte Gremium körperlich anwesend ist.
2. Beschränkt sich die Mitwirkung des Ausgeschlossenen auf die Vorbereitung der mündlichen Beratung - hier entschieden für den Fall einer schriftlichen Beschlussvorlage -, liegt darin keine beratende Tätigkeit in diesem Sinne.
1. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
2. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem wasserstraßen-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens (hier: Schleusenneubau) zu rügen.
3. Besteht im Erörterungstermin Einigkeit darüber, dass eine Einwendung erledigt ist, so hindert § 17 Nr. 5 WaStrG den Kläger daran, diese Einwendung in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wiederum geltend zu machen.
4. Wenn eine im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung, Aushubmassen auf bestimmten Grundstücken abzulagern, einen Vorgang der Abfallbeseitigung darstellt, wird eine insoweit ggf. erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung von der Konzentrationswirkung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst.
Der Normenkontrollantrag eines Anwohners gegen ein durch ein Mischgebiet abgetrenntes, 60 m entferntes Gewerbegebiet mit 5-geschossigen Bürogebäuden kann mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen wie Einblick, Lichteinwirkung, Verbauung der Aussicht, Verkehrszunahme, optische Eindrückung und Wertminderung des Wohngrundstücks objektiv geringfügig sind.
Der Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der 70 m entfernt vom Wohngrundstück der Antragsteller 10 - 15 Terrassenhäuser unter teilweiser Inanspruchnahme einer Spielplatzfläche zulässt, von der 2000 qm verbleiben, kann unzulässig sein.