1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Die mit den Gerichtsvollziehern in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der 4. und 6. Verordnung zur Änderung der GEntschVO für das Jahr 2001 abgerechnete Bürokostenentschädigung ist rechtmäßig. Die Änderungsverordnungen verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die vorgesehene Entschädigung ist der Höhe nach ausreichend bemessen, die durchschnittlichen Bürokosten (Sach- und Personalkosten) abzugelten.
Angestellte im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, sind gemäß § 2 Abs. 2 GTV in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren, auch wenn die von ihnen ausgeübte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Gehaltsgruppe erfüllt.
Aktenzeichen: 10 ABR 47/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Beschluß vom 19. Juli 2000
- 10 ABR 47/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 22. Januar 1999
Koblenz
- 2 BV 1745/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 21. September 1999
Rheinland-Pfalz
- 2 TaBV 11/99 -
1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden.
2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 918/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 19. Juli 2000
- 10 AZR 918/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 20. März 1998
Berlin
- 15 Ca 37523/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Oktober 1998
Berlin
- 6 Sa 59/98 -
1. Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.
2. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.
Hinweise des Senats:
vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -
Aktenzeichen: 2 ABR 1/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 8. Juni 2000
- 2 ABR 1/00 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 BV 90/98 -
Beschluß vom 15. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 TaBV 35/99 -
Beschluß vom 8. Dezember 1999
Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).
Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -
II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -
1. Bedarf die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem entsprechenden Personalvertretungsrecht, so sind bei Verweigerung der Zustimmung im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren alle Gründe für die Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu prüfen. Der Arbeitnehmer kann sich nach rechtskräftiger Zustimmungsersetzung grundsätzlich nicht mehr auf Kündigungshindernisse berufen, die er schon im Zustimmungsersetzungsverfahren hätte einwenden können.
2. Dies gilt jedoch nicht für solche Kündigungshindernisse, die - wie die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten - noch nach Abschluß des betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens beseitigt werden können. Auch die erst später mit Rückwirkung festgestellte Schwerbehinderung ist als neue Tatsache im Kündigungsschutzprozeß berücksichtigungsfähig.
Aktenzeichen: 2 AZR 276/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. Mai 2000
- 2 AZR 276/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Ca 7022/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1950/98 -
Urteil vom 18. März 1999
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.
2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.
Aktenzeichen: 1 ABR 28/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 28/99 -
I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 BV 41/98 -
Beschluß vom 10. November 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 155/98 -
Beschluß vom 1. Juni 1999
Liegt bei einer nach §§ 17 ff. KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Aktenzeichen: 2 AZR 215/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 215/99 -
I. Arbeitsgericht
Pforzheim
- 1 Ca 671/96 -
Urteil vom 21. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 18 Sa 2/98 -
Urteil vom 25. Februar 1999
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl. BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - AP HGB § 72 Nr. 2).
Zum Prüfungsmaßstab bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ohne Gewährung einer der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigung entsprechenden Auslauffrist.
Aktenzeichen: 2 AZR 259/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 259/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 10 Ca 8971/97 -
Urteil vom 27. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1136/98 -
Urteil vom 26. Februar 1999
1. Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht.
2. Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT) ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 Abs. 2 BAT, der im Fall des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Falle keine entsprechende Anwendung.
Aktenzeichen: 10 AZR 178/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 178/99 -
I. Arbeitsgericht
Bremerhaven
- 1 Ca 268/97 -
Urteil vom 7. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 1 Sa 175/98 -
Urteil vom 12. Januar 1999
1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.
Aktenzeichen: 10 AZR 257/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 257/99 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1998
Berlin - 93 Ca 42321/97 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 1999
Berlin - 8 Sa 87/98 -
1. Der Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers nicht davon abhängig machen, daß dieser nicht Gewerkschaftsmitglied ist. Ein solches Auswahlkriterium verstößt gegen das nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Der Verstoß berechtigt den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern.
2. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht allein deshalb verweigern, weil untertarifliche Bezahlung vorgesehen ist. Zur Vermeidung der damit möglicherweise verbundenen Gesetzesverletzung ist es nicht erforderlich, daß die Einstellung unterbleibt. Der Arbeitnehmer kann mögliche Tarifansprüche nach der Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Aktenzeichen: 1 ABR 16/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 16/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 27. August 1998
Elmshorn
- 3 BV 39 d/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 18. März 1999
Schleswig-Holstein
- 4 TaBV 47/98 -
Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.
Aktenzeichen: 1 ABR 17/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 17/99 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 1 BV 16/97 -
Beschluß vom 4. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 4 TaBV 65/98 -
Beschluß vom 2. Februar 1999
1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.
Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -
I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -
1. Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann es sich um einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand handeln. Entscheidend ist insoweit, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den Zahlungen besteht. Dieser ist typischerweise bei Zahlungen zu bejahen, die nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen.
2. Der allgemeine Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG setzt die Gefahr der Wiederholung voraus. Für diese besteht eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, daß besondere Umstände einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen.
Aktenzeichen: 1 ABR 4/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 4/99 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
- 7 BV 40/97 -
Beschluß vom 22. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 TaBV 35/98 -
Beschluß vom 8. Januar 1999
1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.
2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.
3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Aktenzeichen: 10 AZR 1/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 10180/92 -
Urteil vom 22. Juni 1993
II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 1158/96 -
Urteil vom 3. Februar 1998
Behinderte Schüler sind auch dann in einem Heim iSd. Protokollnotiz Nr. 1 (Heimzulage) zur Anlage 1 a Teil II Abschn. G für den Bereich des Bundes und der Länder zum BAT (Angestellte im Erziehungsdienst) zum Zwecke der Ausbildung ständig untergebracht, wenn sie an den Wochenenden und während der Schulferien zu ihren Eltern nach Hause fahren (sog. Fünf-Tage-Internat).
Aktenzeichen: 10 AZR 82/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 82/99 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 Ca 586/97 -
Urteil vom 7. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 10 Sa 24/98 -
Urteil vom 8. Dezember 1998
1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu.
2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.
Aktenzeichen: 1 ABR 1/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 BV 47/96 -
Beschluß vom 5. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 9 TaBV 4/97 -
Beschluß vom 5. November 1998
Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.
Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.
Aktenzeichen: 2 ABR 30/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Beschluß vom 20. Januar 2000
- 2 ABR 30/99 -
I. Arbeitsgericht Herford
Beschluß vom 10. Juni 1999
- 1 BV 11/99 -
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind im Rahmen der Interessenabwägung die Schwerbehinderung und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers von den Gerichten stets mitzuberücksichtigen.
Aktenzeichen: 2 AZR 378/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 378/99 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 9 Ca 4730/98 -
Urteil vom 22. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 9 Sa 126/98 -
Urteil vom 15. Februar 1999
Nach § 4 b EntgeltFG idF vom 1. Oktober 1996 kann eine Betriebsvereinbarung die Kürzung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) auch für solche Arbeitsunfähigkeitstage des Arbeitnehmers vorsehen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen.
Aktenzeichen: 10 AZR 626/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 626/98 -
I. Arbeitsgericht
Wesel
- 4 Ca 2165/97 -
Urteil vom 10. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 17 Sa 1797/97 -
Urteil vom 18. März 1998
Eine Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen von Altersheimen, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 c zum Abschnitt A oder B der Anlage 1 b zum BAT begründet, liegt nur dann vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilungen oder Stationen - ggf. neben einer wegen Alters oder Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege - wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf.
Aktenzeichen: 10 AZR 638/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 638/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3858/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 227/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.
2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.
Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998
Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).
Aktenzeichen: 1 ABR 74/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 74/98 -
I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 BV 13/97 -
Beschluß vom 29. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 9/98 -
Beschluß vom 29. Juli 1998
1. Der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 wird beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
2. Diese tarifliche Fälligkeitsregelung, verbunden mit der Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981, die eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit verlangt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aktenzeichen: 10 AZR 839/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 22. September 1999
- 10 AZR 839/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 7 Ca 174/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 12 Sa 1834/97 -
Urteil vom 30. Juni 1998