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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIIntendiertes Ermessen 

Intendiertes Ermessen

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1229/08 vom 12.03.2009

Das von § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG a. F. eröffnete Ermessen ist nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG a. F. genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.

OVG-BREMEN – Urteil, 1 A 161/06 vom 02.09.2008

1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht werden kann.

2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall, wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans).

3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung passbeschränkender Maßnahmen.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 182/07 vom 19.02.2008

Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, so ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall grundsätzlich ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 20.12.2007 vom 10.10.2007

Die schriftliche Erklärung eines Oberbürgermeisters, er halte an seiner Zusage fest, den Abriss eines Wochenendhauses zu verhindern, kann eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG darstellen, die dem Erlass einer Beseitigungsanordnung durch die Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde entgegensteht.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 14.05 vom 08.11.2006

Kosten für eine am Dienstort angemietete Unterkunft sind keine notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts, wenn der Bedienstete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe beziehen kann.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2345/05 vom 11.01.2006

1. Auf die Rücknahme einer Aufenthaltsberechtigung finden die Grundsätze des sog. intendierten bzw. gelenkten Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55) keine Anwendung.

2. Zur Wirksamkeit einer Eheschließung nach dem Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 576/02 vom 13.11.2003

1. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 2.5.1996 (BGBl. I S. 656) am 21.5.1996 konnte der Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung bereits geleisteter Zuwendungen nicht mehr auf § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) gestützt werden.

2. Nach § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG stehen sowohl die Entscheidung, ob ein Zuwendungsbescheid widerrufen werden soll, als auch diejenige, ob auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden soll, im intendierten Ermessen der Behörde. Die Behörde muss aber erkennen, dass ihr ein - wenn auch gelenkter - Ermessensspielraum zusteht. Hält sie sich für zwingend gebunden, ist der Widerruf ermessensfehlerhaft.

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