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Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 278/07 vom 23.07.2009

Das Unterstellen unter ein Kontrollverfahren nach Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Zusammenhang mit einem ökologischen Anbauverfahren wird von der Zweckbestimmung der Förderung nach dem Agrar-Umweltprogramm 2003 (Maßnahme Förderung ökologischer Anbauverfahren) mit umfasst. Versäumt es ein Betrieb, sich rechtzeitig einem Kontrollverfahren nach der genannten Verordnung zu unterstellen, liegt eine Zweckverfehlung der Zuwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vor.

Die im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms 2003 mit dem Bewilligungsbescheid verbundenen Nebenbestimmungen stellen im Regelfall keine Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 dar (hier: Anordnung, sich innerhalb einer bestimmten Frist einem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu unterstellen).

Bei Auszahlungsmitteilungen im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms 2003 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Eine Rückforderung einer gewährter Zuwendung setzt auch die Aufhebung der der Auszahlung zugrunde liegenden Auszahlungsmitteilung voraus.

Zur Ermessensausübung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (intendiertes Ermessen).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 411/08 vom 31.03.2009

Ein Ausnahmefall, der trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Ausländer die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 Sätze 2 und 3, Abs. 6 AufenthG nicht erfüllen wird. Es ist nicht entscheidungserheblich, dass den Ausländer ein Verschulden insoweit nicht trifft.

Bei Vorliegen eines Ausnahmefalls ist das der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen dahin intendiert, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, so dass es einer näheren Begründung der Ermessensentscheidung im Regelfall nicht bedarf.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 123/06 vom 23.08.2007

Aufhebung einer Abordnung zu Ausbildungszwecken.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 271/05 vom 15.08.2007

Zu den Anforderungen an eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung.

Die Kommunalaufsicht des Landes hat sicherzustellen, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachtet (Art. 20 Abs. 3 GG, 2 Abs. 2, 57 Abs. 5 Nds. Verfassung). Dieses Verfassungsgebot erfordert bei eindeutigen Rechtsverstößen ein Einschreiten der Kommunalaufsicht; insoweit ist das Ermessen auf ein Einschreiten der Kommunalaufsicht gerichtet (sog. intendiertes Ermessen).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 85/05 vom 25.01.2006

Zum Widerruf eines gemäß § 88 d II. WoBauG gewährten Aufwendungszuschusses wegen Verstosses gegen die vereinbarte Belegungsbindung der geförderten Wohnung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 559/04 vom 30.11.2004

1. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (st Rspr d Senats).

2. § 75 Abs. 1 BauO LSA ermächtigt zu einer "intendierten Ermessensentscheidung".

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 262/04 vom 25.08.2004

1. Dem besonderen öffentlichen Interesse am Sofort-Vollzug genügt, wenn die Baurechtswidrigkeit Vorbildwirkung entfaltet und eine Nachahmung verhindert werden soll.

2. Der Verwaltungsakt ist auch dann bestimmt genug, wenn der Betroffene seinen Inhalt unter Berücksichtung der Vorgeschichte hinreichend bestimmen kann.

3. Die Nutzung kann regelmäßig schon dann untersagt werden, wenn sie der Genehmigung bedarf, diese aber nicht erteilt ist. Hierbei handelt es sich um eine sog. "intendierte Ermessensentscheidung"

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 269/03 vom 23.06.2004

1. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Das gilt auch für die Festsetzung sog. Elternbeiträge (§ 90 SGBVIII), die sich der Sache nach als Benutzungsgebühren darstellen.

2. Eine zu niedrige Abgabenfestsetzung kann Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Dies setzt allerdings eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen.

3. Aus den Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ergibt sich, dass die öffentliche Hand entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen und das Gebührenschuldverhältnis auszuschöpfen hat.

4. Für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, gibt das einschlägige Fachrecht mit der Gebührenausschöpfungs- und -erhebungspflicht in der Weise eine Richtung vor, dass dieses Ermessen im Regelfall nur durch eine Rücknahme einer entgegen stehenden zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies im Einzelfall zu und entscheidet die Behörde in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne, bedarf es keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit auch eine entsprechende Begründungpflicht.

5. Im Falle intendierten Ermessens liegt ein fehlerhafter Ermessensgebrauch nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar geworden wären, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sie gleichwohl aber eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hat..

6. Streitigkeiten um Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sind gerichtskostenfrei, denn das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.

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