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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.06 vom 17.01.2007

Rechtsgebiete:BNatSchG, GG, NNatG, VwVfG, FStrG, BauGB
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, Planfeststellungsergänzungsbeschluss, ergänzendes Verfahren, Fehlerheilung, Planerhaltung, rahmenrechtliche Maßstabsnorm, Anpassungsfrist, rahmenrechtliches Vakuum, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Folgenbewältigungssystem, Integritätsinteresse, Ausgleichsinteresse, Ausgleichsdefizit, naturschutzrechtliche Abwägung, bipolare Abwägung, fachplanerische Abwägung, planerische Gestaltungsfreiheit, Abwägungsspielraum, Einschätzungsprärogative, Gewichtung und vergleichende Bewertung, nachvollziehende Abwägung, Normtatbestand, Abwägungskontrolle, Kontrolldichte
Stichwort:Integritätsinteresse
Leitsatz:1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F.).

2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.

3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.06




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