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Integrität des öffentlichen Dienstes

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 32.04 vom 24.11.2005

Rechtsgebiete:GG, DRiG, BRRG, HRiG
Schlagworte:Rahmengesetzgebung, allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Berufsausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Nebentätigkeitsgenehmigung, Nebentätigkeitsvergütung, jährliche Vergütungsgrenze, Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, Ansehen der Justiz, Integrität des öffentlichen Dienstes
Stichwort:Integrität des öffentlichen Dienstes
Leitsatz:Die Regelungen gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 i HRiG, wonach Richtern die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn die Vergütungsgrenze von 30 v.H. eines Richtergrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2 im Kalenderjahr überschritten wird, ist dann, wenn sie mit einer Härte- oder Billigkeitsregelung einhergeht, mit Bundesrahmenrecht (§ 71 Abs. 1 DRiG, § 42 Abs. 2 BRRG) und mit den Grundrechten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 32.04




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