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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 11741/05.OVG vom 21.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, SigG
Schlagworte:Schriftsatz, bestimmender Schriftsatz, Schriftform, Schriftformerfordernis, Unterschrift, elektronisches Dokument, elektronischer Rechtsverkehr, Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, Authentizität, Integrität, Wirksamkeitsvoraussetzung
Stichwort:Integrität
Leitsatz:Ist das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument entgegen § 55 a Abs. 1 S. 3 VwGO nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entfaltet es keine Rechtswirkung; mit ihm wird insbesondere keine Frist gewahrt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 11741/05.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.02 vom 08.04.2003

Rechtsgebiete:GG, Hess. Verfassung, (Hess) KWG
Schlagworte:Kommunalwahl, OB-Wahl, Oberbürgermeister, Ungültigerklärung, Wahlverfahren, Unregelmäßigkeiten, Einfluss, Wahlfehler, Wahlfehlertatbestand, allgemeiner, Neutralitätspflicht, Organe, kommunale, Wahlgrundsatz, Wahlgrundsätze, bundesrechtliche, Wahlbeeinflussung, unzulässige, Gemeindeverwaltung, Gemeindevertretung, Erheblichkeitsgrundsatz, Gewicht, Homogenitätsgebot, Bestandsschutz, Freiheit der Wahl, Täuschung, Information, wahlkampfrelevante, Willensbildung, Wählerwillen, Integrität, Entscheidungsfreiheit, Wahrheit, Wahrheitsgebot, Chancengleichheit.
Stichwort:Integrität
Leitsatz:Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.

Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss.

Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 14.02


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