Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG Nr. L 391/36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212/23) regelt den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG.
1. Die Pflege von Kulturpflanzen nach anerkannten ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen setzt voraus, dass ein pflegewürdiger Mindestbestand an Kulturpflanzen vorhanden ist.
2. Ein pflegewürdiger Mindestbestand an Kulturpflanzen ist jedenfalls dann nicht vorhanden, wenn ein Totalausfall der Kulturpflanzen festgestellt wird oder der Bestand so gering ist, dass lediglich etwa 5 % des üblichen Ernteertrages zu erwarten sind.
Bei § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift. Daher kann ein Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder (§ 1 Nr. 1 und § 12 RSVO) wirksam nur unter Verwendung des in § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO vorgeschriebenen Vordrucks gestellt werden.