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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10469/09.OVG vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Schlagworte:abgeleitetes Aufenthaltsrecht, abhängiges Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Absicht des Gesetzgebers, Altfallregelung, Anspruch, atypisch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreisehindernis, Ausreisepflicht, Bleiberechtsbeschluss, Duldung, einfinden, eingliedern, Eingriff, Eltern, Elternteil, Entstehungsgeschichte, Ermessen, Ermessensentscheidung, Erwerbstätigkeit, geduldet, gesetzliche Altfallregelung, getäuscht, Herkunft, Identität, Integration, integriert, kausal, Kausalität, Kausalitätserfordernis, Kind, minderjährig, minderjähriges Kind, notwendig, notwendiger Eingriff, Privatleben, rechtliche Gründe, rechtstreu, rechtstreues Verhalten, Reintegration, Rückkehr, Sinn und Zweck, Sprache, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, täuschen, Täuschung, Unmöglichkeit der Ausreise, unzumutbar, Unzumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wiedereingliederung, Ziel des Gesetzes, zumutbar, Zumutbarkeit.
Stichwort:integriert
Leitsatz:Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10469/09.OVG



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ÄAppoO, LVVO, KapVO
Schlagworte:Anatomie, Dienstleistungsexport, Drittmittelbedienstete, integriert, Kapazität, Lehrverpflichtung, Losverfahren, makroskopisch, Medizin, mikroskopisch, Seminar, Studienplatz, Titellehre, Universität
Stichwort:integriert
Leitsatz:Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.

Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.

Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.

Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.

Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.

Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.

Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8


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