1. Bei der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 5 AuslG darüber, ob der Aufenthalt eines ausländischen Kindes, das keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf und sich bei einem erlaubt im Bundesgebiet lebenden Elternteil aufhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F.), durch eine zeitliche Beschränkung beendet werden soll, hat die Behörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des Kindes, sachgerecht abzuwägen mit gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Behörde handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich bei einer derartigen Beschränkungsentscheidung maßgeblich an den gesetzlichen Nachzugsregelungen orientiert.
3. Jedenfalls bei einer Entscheidung zu Lasten des Kindes darf die Behörde den familiären und den sonstigen für einen Nachzug des Kindes sprechenden Belangen kein geringeres Gewicht beimessen, als ihnen im Rahmen des § 20 AuslG zukommt.
Beschluß des 1. Senats vom 24. März 1998 - BVerwG 1 C 5.96 -
I. VG Karlsruhe vom 24.03.1995 - Az.: VG 6 K 3611/94 -
II. VGH Mannheim vom 23.11.1995 - Az.: VGH 11 S 1089/95 -