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Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 360/08 vom 30.07.2009

1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG an das volljährige ledige Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden ist, erfordert eine positive Prognose über die zu erwartende Integration. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Liegen nach einer zunächst positiven Integrationsprognose neue konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung vor, ist im Rahmen der Entscheidung über den Verlängerungsantrag eine neue Prognose zu erstellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10454/09.OVG vom 29.06.2009

1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).

2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.

3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10469/09.OVG vom 19.06.2009

Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 18/07 vom 14.05.2009

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.

3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 136/07 vom 29.01.2009

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben eines Minderjährigen ist grundsätzlich eine familienbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2694/07 vom 27.02.2008

Bei einer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Allerdings haben solche unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegenden Schwierigkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 101/06 vom 01.09.2006

Ein Ausländer, der im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann, kann sich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Regel nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 W 18/06 vom 11.08.2006

Zur Frage, welche Anforderungen an die Integration von - hier: in Deutschland geborenen, geduldeten - Ausländern zu stellen sind, die ihre Rückkehr ins Heimatland unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für unzumutbar halten und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begehren.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 182/06 vom 17.07.2006

1. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG weisen keinen Rechtssatzcharakter auf; es handelt sich vielmehr um Verwaltungsvorschriften, durch die das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verwaltungsintern gebunden wird. Eine Anordnung nach § 32 AuslG ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden (vgl BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63). Mit Inkrafttreten von § 23 AufenthG, der im Wesentlichen § 32 AuslG entspricht, hat sich hieran nichts geändert.

2. Der humanitär-politische Charakter der Anordnung nach § 32 AuslG bzw. 23 AufenthG verbietet eine Auslegung, die entgegen der Intention der obersten Landesbehörde einen umfassenderen Anwendungsbereich als ursprünglich bezweckt zuweist.

3. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Dies ist nicht allein deshalb der Fall, wenn der Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist.

4. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit ist neben der Dauer des Aufenthalts ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann. Bei Kindern bis zu einem bestimmten Alter ist auch in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang ihre Familie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 509/06 vom 07.07.2006

1. Eine wirksame negative Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bindet die Ausländerbehörden und Gerichte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil einem Ausländer die Ausreise aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse subjektiv nicht zumutbar wäre.

3. Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehindernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (wie Senat, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -).

4. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2354/05 vom 10.05.2006

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann

2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.

3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff.).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 B 774/04 vom 10.03.2006

Schüler, bei denen ein besonderer Förderbedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 der Schulordnung Förderschulen vom 27.3.1996 festgestellt wurde, die jedoch in einer Grundschule, einer Mittelschule oder einem Gymnasium im Wege integrativer Beschulung unterrichtet werden (Integrationsschüler), sind Schüler der allgemein bildenden Schule, die sie besuchen, und nicht Förderschüler. Die staatlichen Zuschüsse für Ersatzschulen in freier Trägerschaft erfolgen deshalb auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 und nicht des Abs. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG).

Hinsichtlich nicht integrativ beschulter Regelschülern und Integrationsschülern bestehen im Hinblick auf die mit der Beschulung verbundenen Kosten erhebliche Unterschiede, die der Verordnungsgeber in der jeweiligen Zuschussverordnung zu berücksichtigen hat. In Ermangelung einer solchen Regelung in der ZuschussVO 1997 erfolgt die Bezuschussung im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 in der Weise, dass zum für die Regelschüler geltenden Zuschusssatz zum Ausgleich höherer Personalkosten ein an § 4 Abs. 3 Satz 2 der Schulintegrationsverordnung orientierter Zuschlag vorzunehmen ist. Höhere Sachkosten sind durch die erfolgte Gewährung eines zusätzlichen Satzes nach § 2 Abs. 4 ZuschussVO 1997, ungeachtet dessen Nichtigkeit (vgl. Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 2 D 380/98 -) berücksichtigt.

Der Zuschusssatz für Grundschüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZuschussVO 1997 ist bezüglich des Zeitraums 1.1.1998 bis 31.7.1998 rechtmäßig.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TG 106/06 vom 15.02.2006

1. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben.

2. Eine durch Art. 8 EMRK begründete rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung rechtfertigt deren Aussetzung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und kann zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht nach § 25 Abs. 3 AufenthG - führen.

3. Eine den weiteren Verbleib eines Ausländers in Deutschland verneinende Entscheidung greift in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur ein, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK faktisch allein in Deutschland führen kann.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2220/05 vom 18.01.2006

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) wegen der Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Aufenthaltsrecht führen kann (hier: verneint für in Deutschland geborenen minderjährigen vietnamesischen Staatsangehörigen).

2. Zum "Recht auf Heimat" (Art. 2 Abs. 2 LV).

3. § 161 Abs. 3 VwGO scheidet als Kostenregelung der Untätigkeitsklage aus, wenn der Kläger das Verfahren fortführt, nachdem die Behörde - auch ohne förmliche Bescheidung des Antrags - in der Klageerwiderung ihre für den Kläger negative Rechtsauffassung dargelegt hat.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 163/05 vom 08.12.2005

Zur Auslegung des Begriffs "Integration" in § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 3649/04 vom 29.12.2004

1. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben auch die in Deutschland geborenen Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80 inne hat. Das Aufenthaltsrecht kann weiter geltend gemacht werden, wenn der türkische Arbeitnehmer inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und erlischt ferner nicht dadurch, dass der Begünstigte etwa durch Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe zeitweilig dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (jeweils im Anschluss an EuGH, 11.11.2004, C-467/02).

2. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund Assoziationsrechts inne haben, können sich nicht auf entsprechende Anwendung der für Unionsbürger bestehenden verfahrensrechtlichen Position nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU berufen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11530/04.OVG vom 30.09.2004

1. Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule.

2. Der Besuch einer ausländischen Schule kann nur in begründeten Ausnahmefällen, wie etwa der absehbaren Rückkehr in das Heimatland, erlaubt werden.

3. Die Pflicht zum Besuch öffentlicher Schulen dient dem Interesse der Allgemeinheit an der sozialen Integration ausländischer Kinder.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10701/04.OVG vom 16.07.2004

1. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -).

2. Daher kann dem Jugendhilfeträger, der die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem behinderten Kind zu übernehmen hat, gegen das Land aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen.

3. Es besteht auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen das Land.

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 N 121.02 vom 13.12.2002

§ 9 Abs. 2 BerlHG gibt einem Studenten mit Behinderung keinen Anspruch gegen das Studentenwerk Berlin auf Übernahme der Kosten für ein Kraftfahrzeug mit Behindertenausrüstung einschließlich Kfz-Versicherung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 C 5.96 vom 24.03.1998

Leitsätze:

1. Bei der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 5 AuslG darüber, ob der Aufenthalt eines ausländischen Kindes, das keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf und sich bei einem erlaubt im Bundesgebiet lebenden Elternteil aufhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F.), durch eine zeitliche Beschränkung beendet werden soll, hat die Behörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des Kindes, sachgerecht abzuwägen mit gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Behörde handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich bei einer derartigen Beschränkungsentscheidung maßgeblich an den gesetzlichen Nachzugsregelungen orientiert.

3. Jedenfalls bei einer Entscheidung zu Lasten des Kindes darf die Behörde den familiären und den sonstigen für einen Nachzug des Kindes sprechenden Belangen kein geringeres Gewicht beimessen, als ihnen im Rahmen des § 20 AuslG zukommt.

Beschluß des 1. Senats vom 24. März 1998 - BVerwG 1 C 5.96 -

I. VG Karlsruhe vom 24.03.1995 - Az.: VG 6 K 3611/94 -
II. VGH Mannheim vom 23.11.1995 - Az.: VGH 11 S 1089/95 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 22.96 vom 18.11.1997

Urteil des 1. Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96

Leitsätze:
1. Für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Vollendung des 16. Lebensjahres) ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das ausländische Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Antragstellung nach sichtvermerksfreier Einreise oder für die Erteilung eines Sichtvermerks zum Kindernachzug handelt.

2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sind für einen Aufenthalt sprechende Änderungen der Lebensverhältnisse des Kindes nach Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen.

3. Für die Frage, ob ein ausländisches Kind über die nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt oder eine günstige Integrationsprognose im Sinne dieser Vorschrift bietet, sind Entwicklungen nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Bedeutung.

4. § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG erfaßt nicht den Fall, in dem ein ausländisches Kind nach längerer Abwesenheit in das Bundesgebiet zurückkehren will, sondern nur den Fall, in dem durch Geburt ein genehmigungspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird.

I. VG Karlsruhe vom 07.07.1994 - Az.: VG 6 K 2767/93
II. VGH Mannheim vom 05.07.1995 - Az.: VGH 11 S 2387/94

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