1. Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Wettbewerbswidrig des Eindringens in einen fremden Kundenkreis zu begründen können nach der Zielsetzung der Anspruchsnorm aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG n.F. nur in solchen Handlungen oder Auswirkungen liegen, deren Sittenwidrigkeit gerade den Wettbewerbsbezug einer konkreten Handlung gegenüber dem Mitbewerber betreffen. Sonstige nachteilige Auswirkungen - insbesondere Auswirkungen auf den umworbenen Kunden selbst - stehen im Regelfall außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Wettbewerbsnorm.
2. Ein Wettbewerber ist im Regelfall nicht befugt,, aus Maßnahmen, die die Gefährdung der Gesundheit eines Patienten mit sich bringen, Unterlassungsansprüche gegen einen Mitbewerber herzuleiten. Durch solche Auswirkungen wird in erster Linie nicht sein eigener Rechtskreis, sondern derjenige des Patienten (bzw. von dessen Angehörigen) betroffen ist, denen hieraus allgemeine zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer erwachsen.