1. Für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich über baden-württembergischem Territorium festgelegte An- und Abflugverfahren zum bzw. vom Flughafen Zürich betreffen, ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg örtlich und erstinstanzlich zuständig.
2. Der Betreiber eines Flughafens kann sich nicht auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gewährleistete Dienstleistungsfreiheit berufen.
3. Die in der 204. Verordnung zur Durchführung der Luftverkehrsordnung i.d.F. der Vierten Änderungsverordnung vom 27.8.2002 (BAnz. S. 21353) festgelegten Flugverkehrsbeschränkungen haben für den Flughafen Zürich keine derart gravierenden Folgen, dass eine einstweilige Anordnung zugunsten der Flughafenbetreiberin unabweisbar geboten wäre, sie bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren davon freizustellen.