Streitigkeiten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 VwGO sind nicht Klagen, mit denen nachträgliche Schutzauflagen geltend gemacht werden, die dem Träger des Verfahrens nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens, das die Herstellung des Vorhabens zum Ziel hatte, auferlegt werden [können].