Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet und ist zu diesem Zeitpunkt über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt, kann nachträglich grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, auch wenn zur Vorlage der Erklärung keine Frist gesetzt wurde.
Verspricht eine Partei die unverzügliche Nachreichung von Unterlagen zum PKH-Antrag und wird im Anschluss hieran ein Vergleich protokolliert, so ist eine angemessene Frist eingeräumt, die nicht von der Herbeiführung der Rechtskraft des Vergleichs durch den Gegner abhängt. Wird der rechtzeitig ergänzte Antrag durch das Gericht erstmals nach fast 3 Jahren beschieden und weigert sich die Partei nunmehr, aktuelle Unterlagen vorzulegen, da die Anwaltsforderung verjährt ist, so ist die Partei durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht beschwert. Das Verhalten kann gegebenenfalls auch als Antragsrücknahme ausgelegt werden.