Ein weiß-grau-schwärzlicher fensterloser Gebäudetorso eines Wohnhauses, an dem seit Jahren nicht weitergebaut worden ist, kann das Straßenbild verunstalten. Er wahrt auch nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Die nach § 175 Abs. 5 BauGB zulässige Pflichtenkollision zwischen einem bauaufsichtlichen Abrissgebot und einem gemeindlichen Instandsetzungsgebot kann auf der Vollstreckungsebene aufgelöst werden.