Mit den in der Ausnahmeklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/Bau bezeichneten Betrieben des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes sind nicht die Betriebe unterschiedlicher Gewerbezweige, sondern die Betriebe gemeint, die nach der Verkehrsauffassung heute zum Gewerbezweig "Installation und Heizungsbau" gehören. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung (Ergänzung zu Kammerurteil v. 14. Mai 2007 - 16 Sa 1155/06)