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Insolvenzverwalter und Sonderveranstaltung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-THUERINGEN – Urteil, 2 U 245/01 vom 15.08.2001

1.

Die wettbewerbsrechtlichen Schranken für Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs sowie für die Durchführung von Räumungsverkäufen sind grundsätzlich auch für den Insolvenzverwalter maßgeblich.

2.

Etwaige Wertungswidersprüche zwischen Insolvenz- und Wettbewerbsrecht können nicht einseitig zu Lasten der von §§ 7, 8 UWG aufgelöst werden. Vielmehr kommen ausschließlich partielle Modifikationen einzelner Normelemente in Betracht, die die §§ 7, 8 UWG an die Situation des Insolvenzwarenverkaufes anpassen. Weitergehende Freistellungen obliegen dem Gesetzgeber. .

3.

Veranstalter i.S. des § 8 UWG ist jeder, der auf die Durchführung des Räumungskaufes bestimmenden Einfluß auslöst. Dies kann auch der Insolvenzverwalter sein, der zum Zweck der Verwertung der Insolvenzmasse einen Räumungsverkauf durchführt.

4.

Das Fortsetzungsverbot des § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG ist auf Sachverhalte, in denen verbotswidrig Räumungsverkäufe durchgeführt werden, nicht anwendbar. Solche sind tatbestandlich von § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG erfaßt.

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