1. Auch der im Verlauf eines Rechtsstreits hinzu kommende Antragsteller (subjektive Klagehäufung) wird Gebührenschuldner nach dem GKG.
2. In Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervorgegangen sind, fällt die volle Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandwert des abgetrennten Verfahrens (erneut) an, falls und soweit keine Streitwertaufteilung vorliegt.
3. § 13 KostVfg (Kostenansatz alsbald nach Fälligkeit) ist kein Schutzgesetz zugunsten eines später hinzu tretenden Gebührenschuldners.
4. Das Einziehungsermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg kann von jedem beteiligten Gebührenschuldner zur Überprüfung gestellt werden.