Der klagende Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH aus einer so genannte Insolvenzverschleppung geltend macht, ist darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Haftung nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG.
1. Die Handelsbilanz, aus der sich die bilanzielle Überschuldung ergibt, indiziert die rechnerische Überschuldung der Gesellschaft, die Voraussetzung der Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist. Weitere Darlegungen des Insolvenzverwalters zu stillen Reserven oder sonstigen, in der Handelsbilanz nicht erfassten Vermögenswerten sind nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für solche Reserven bestehen oder vom Anspruchsgegner behauptet werden.
2. Die Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG setzt voraus, dass der Geschäftsführer die Überschuldung kennt oder fahrlässig nicht kennt. Auf fehlende Kenntnis kann sich aber nicht berufen, wer seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen ist. Dafür wiederum ist von Bedeutung, dass einerseits - sobald die Hälfte des Stammkapitals verloren ist - die Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 3 GmbHG einzuberufen ist, andererseits - wenn ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" nach § 268 Abs. 3 HGB ausgewiesen werden muss - eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist.
3. Zahlungen des Geschäftsführers, die den Betrieb vorläufig aufrechterhalten sollen, sind nur dann mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vereinbar, wenn sich der Geschäftsführer ausreichend um die finanzielle Situation der Gesellschaft gekümmert hat und auf diese Weise Sanierungsversuche und Chancen für eine Veräußerung, die sich etwa für den Insolvenzverwalter später ergeben, nicht geschmälert werden sollen. Für eine solche "Fortführung" ist regelmäßig kein Raum, wenn sich die Gesellschaft bereits in Liquidation befindet.
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im strafrechtlichen Urteil bedarf grundsätzlich einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel.
1. Zur Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung.
2. Einer Vergütung, die das Gehalt eines angestellten Dachdeckermeisters mit Betriebsleiterfunktion um etwa 25 % übersteigt, steht eine gleichwertige Arbeitsleistung des faktischen Geschäftsführers gegenüber, wenn dieser den Dachdeckerbetrieb in kaufmännischer, finanzieller und technischer Hinsicht allein leitet und damit eine erheblich höhere Verantwortung als ein an Weisungen gebundener Betriebsleiter hat.
Eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung einer GmbH entfällt nicht durch Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter keine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hierbei ist es unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist.