Die Ankündigung eines "Insolvenzverkaufs", bei dem Ware zu reduzierten Preisen abgegeben werden, beinhaltet weder einen Preisnachlass noch eine sonstige Verkaufsförderungsmaßnahme i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG; daher muss bei der Werbung der Zeitraum der Verkaufsveranstaltung nicht angegeben werden.
1. Die Besonderheiten des auf eine zügige Abwicklung und Realisierung von Warenwerten ausgerichteten Insolvenzverfahrens verbieten eine unmittelbare Anwendung der im Rahmen von §§ 7, 8 UWG für den regulären, werbenden Geschäftsbetrieb entwickelten Grundsätze auf entsprechende Handlungen des Insolvenzverwalters.
2. Bei der rechtlichen Beurteilung seiner Werbemaßnahmen muss sich der Insolvenzverwalters im Regelfall selbst dann nicht entgegenhalten lassen, dass zuvor bereits der Gemeinschuldner in ähnlicher Weise - wettbewerbswidrig - geworben hatte, wenn ihm diese Werbung bei pflichtgemäßer Aufgabenerfüllung nicht verborgen geblieben sein kann.
3. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Insolvenzverwalter im Widerspruch zu seiner unabhängigen Organstellung von dem Gemeinschuldner zur Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Werbung - unter dem Deckmantel des Insolvenzverfahrens - instrumentalisiert wird bzw. mit ihm in wettbewerbswidriger Weise zusammenwirkt.