Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht darauf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts stand.
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.
Die Restschuldbefreiung wegen rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 283 bis 283 c StGB kann auch versagt werden, wenn die abgeurteilte Tat mit dem aktuellen Insolvenzverfahren nicht in einem konkreten Zusammenhang steht (Anschluss am OLG Celle Beschluss vom 5.4.2001 - 2 W 8/01 NZI 2001, 314 = ZInsO 2001, 414).
1. Für die Klage des Konkursverwalters auf Herausgabe von Waren gegen den niederländischen Lieferanten, die dieser unter Berufung auf vermeintliches Vorbehaltseigentum an sich genommen hat, ist ausschließlich der internationale inländische Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet.
2. Zur Frage der unerlaubten Handlung des vermeintlichen Vorbehaltsverkäufers bei zweifelhaftem Eigentumsvorbehalt, der in laufender Geschäftsverbindung durch Hinweis in den erteilten Rechnungen in niederländischer Sprache auf umseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart sein soll.
Urteil vom 25.11.1999 - 27 U 46/99 - (rechtskräftig)