JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, Leistungsordnung d. Essener Verbandes, BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch |
| Stichwort: | Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein außergerichtlicher Vergleich iSd. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG aF (= § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nF) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentenrecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis für den Abschluß außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer. 2. § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen. 3. Eine vertragliche Übernahme der nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den Pensions-Sicherungs-Verein bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gemäß § 415 Abs. 1 BGB. 4. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG nur insoweit auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (Fortführung von BAG 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 - BAGE 42, 188, 191). Aktenzeichen: 3 AZR 361/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - I. Arbeitsgericht Saarlouis - 1 Ca 1399/95 - Urteil vom 14. August 1996 II. Landesarbeitsgericht Saarland - 2 Sa 180/96 - Urteil vom 4. März 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 361/98 | |
"Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum