Keine Durchgriffshaftung auf Organmitglied, wenn der Arbeitgeber/juristische Person ein Altersteilzeitwertguthaben nicht in geeigneter Weise gegen das Insolvenzrisiko absichert.
§ 8a ATG regelt - weitergehend als zuvor § 7 d SGB IV - Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Vorschrift ist aber keine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die bei fehlender Insolvenzsicherung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen kann.
Eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell, bei der ein Betriebsübergang in der Insolvenz stattgefunden hat, ist dergestalt abzuwickeln, dass die Leistungen in der Freistellungsphase zunächst vom Betriebsübernehmer, anteilig der bei ihm verbrachten Arbeitsphase, zu erbringen sind und sodann die Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalter einzustehen hat (entgegen BAG von 19.10.2004 - 9 AZR 647/03 - BB 2005,1339).
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag, dass die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht unter ratierlicher Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelt wird, so wirkt dies nach § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht gegenüber dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung (PSV), unabhängig davon, ob die Vertragsabrede als Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Quotierung oder als Anerkennung von Nachdienstzeiten über den Sicherungsfall hinaus gewertet wird.
Die Vereinbarung von Nachdienstzeiten bindet auch den PSV, soweit kein Fall des Versicherungsmissbrauchs vorliegt. Die Verbesserung der Versorgungszusage durch Anrechnung vereinbarter Nachdienstzeiten steht dem Aufrechterhalten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gleich.
1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.10./24.10.1997und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.
2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.
3. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 826 BGB in Betracht, wenn für ihn vorhersehbar ist, dass die Vergütungsansprüche, für die der Arbeitnehmer vorleistet, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt werden können, er wissen muss, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die Wertguthaben nicht besteht, und wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber aufzuklären. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, es bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung.
Aus dem Wesen einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell folgt, dass eine Kündigung während der Freistellungsphase im Allgemeinen ausgeschlossen ist.
Kündigt der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, so ist diese Kündigung nach § 113 InsO zulässig.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass der Rechtsgrund für eine Bürgschaft, die der Sicherung der erdienten Ansprüche des Arbeitnehmers dienen soll, fortfällt. Der Rechtsgrund der Bürgschaftsabrede liegt in der bereits erdienten Vergütungsforderung, die durch die Kündigung nicht beseitigt wird. Der Insolvenzverwalter kann daher nicht aus diesem Grund die Bürgschaftsurkunde herausverlangen.
Eine Altersversorgung ist dann nicht "aus Anlaß" des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.