1. Unter § 7 Abs. 1 BetrAVG fallen alle Versorgungsempfänger unabhängig davon, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestand oder schon vorher endete.
2. Lediglich der Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter ist durch die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Für Versorgungsempfänger fehlt eine derartige Einschränkung. Sieht die Versorgungsordnung auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hierfür einzustehen (Fortführung des Urteils vom 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, 286 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).
Aktenzeichen: 3 AZR 39/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. Juni 1999
- 3 AZR 39/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 2885/96 -
Urteil vom 13. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 3 Sa 538/97 -
Urteil vom 06. Oktober 1997