Für den Insolvenzschutz eines Versorgungsanwärters reicht eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit nicht aus. Bei rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses muß die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG neu erworben werden. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an.
Aktenzeichen: 3 AZR 4/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 4/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 Ca 4132/97 -
Urteil vom 4. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 Sa 709/98 -
Urteil vom 21. Oktober 1998