Örtlich zuständig nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist dass Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Spätere Veränderungen lassen die die einmal begründete Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt.
Konnte die Antragsschrift dem Schuldner unter seiner alten Adresse zugestellt werden, und verweist das Insolvenzgericht das Verfahren ohne weitere Prüfung, weil einen Monat später ein weiteres Schreiben nicht mehr zugestellt werden kann und der Schuldner laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes jetzt in einem anderen Bezirk wohnt, so ist diese Verweisung objektiv willkürlich und deshalb unwirksam.