Die Klagebefugnis für eine Klage auf Feststellung einer Lohnforderung zur Insolvenztabelle entfällt, wenn für den Lohnzahlungszeitraum ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden ist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
1. Ein Anspruch auf Freistellung aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder zum Ausgleich von Überstunden (Freizeitguthaben) wird nach Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung, die nach § 45 InsO mit ihrem Wert geltend zu machen ist. Eine Erfüllung durch Freistellung kann nicht mehr verlangt werden.
2. Für diesen auf Abgeltung gerichteten Anspruch haftet ein Betriebsveräußerer gem. § 613 a Abs. 2 BGB soweit der Freizeitanspruch bei ihm begründet wurde und der Abgeltungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung innerhalb eines Jahres nach der Betriebsveräußerung fällig wurde.
Gegen den Insolvenzverwalter einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt werden, können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umlagen zur Deckung der Kosten der Behörde und der Prüfstelle für Rechnungslegung nach § 16 Abs. 1 und § 17 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung.
Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis (hier: Straßenausbaubeitrag) sind gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 38 InsO "begründet" wurden.
Eine Beitragsforderung ist auch insolvenzrechtlich erst dann "begründet" i. S. v. § 38 InsO, wenn die persönliche Beitragspflicht entstanden ist.
1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269).
2. Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG begründet nur die Pflicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung der beim Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage entstehenden Abfälle zu schaffen; die Pflicht zur Abfallbeseitigung selbst richtet sich bei diesen Anlagen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
1. Allein die (irrtümliche) Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle als Insolvenzforderung hindert nicht deren spätere Geltendmachung als Masseforderung.
2. Die gerichtliche Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung erwächst in Rechtskraft nur hinsichtlich des materiellrechtlichen Bestandes der bestrittenen Forderung, nicht aber hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Charakters als Insolvenz- und nicht etwa Masseforderung.
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit der Revision, wenn zumindest die in der - fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts genannte Revisionsbegründungsfrist gewahrt ist.
Die an einen Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anordnung zur Beseitigung einer Störung, die von Massegegenständen ausgeht, ist unabhängig vom Entstehungszeitpunkt dieser Störung keine Gesamtvollstreckungsforderung, sondern wie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln.
Urteil des 11. Senats vom 10. Februar 1999 - BVerwG 11 C 9.97 -
I. VG Schwerin vom 06.03.1996 - Az.: VG 2 A 22/94 -
II. OVG Greifswald vom 16.01.1997 - Az.: OVG 3 L 94/96 -