JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Insolvenzantragspflicht
| Rechtsgebiete: | GmbHG, HGB, InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzantragspflicht, Geschäftsführer, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose |
| Stichwort: | Insolvenzantragspflicht |
| Leitsatz: | 1) Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gemäß §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht. 2) Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht. 3) Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen, und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung der Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG mit bedingtem Vorsatz. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagen gegen die Entscheidung des Senats ist beim BGH unter dem Az: II ZR 142/08 anhängig. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 5/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG |
| Schlagworte: | Schadensersatz, Insolvenz, Insolvenzverschleppung, Verschleppung, Überschuldung, Insolvenzantragspflicht, Antragspflicht |
| Stichwort: | Insolvenzantragspflicht |
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 64 I GmbHG. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 230/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG, InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverschleppung, Eigenkapitalersatz, Rangrücktrittserklärung, Quotenschaden |
| Stichwort: | Insolvenzantragspflicht |
| Leitsatz: | Eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung einer GmbH entfällt nicht durch Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter keine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hierbei ist es unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 7 U 166/03 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Schlagworte: | Insolvenzantragspflicht, Verhinderung der Masseschmälerung |
| Stichwort: | Insolvenzantragspflicht |
| Leitsatz: | 1. Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist verpflichtet innerhalb der in § 64 Abs. 1 GmbHG normierten Frist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG Masseschmälerung zu verhindern; er darf aber - zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes - nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bestimmte Leistungen (noch) erbringen, also etwa Zahlungen, die die Erfüllung von für die Gesellschaft vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter vgl. § 103 InsO - erfüllt würden, die der Abwendung höherer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, da auch nach Eintritt der Insolvenz - aber vor einer Insolvenzverfahrenseröffnung - der Geschäfts und Zahlungsverkehr aufrechterhalten werden muss und einer Entscheidung des Insolvenzverwalters - oder eines nach § 22 InsO eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters - nicht vorgegriffen und dessen Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt werden soll. 2. Da es aber ebenfalls zur Sorgfalt des Geschäftsführer als "ordentlichen Kaufmann" gehört, rechtzeitig - nämlich nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 GmbHG - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, können nur solche Zahlungen als nicht ersatzpflichtig nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG qualifiziert werden, die seitens der Gesellschaft auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages (noch) geleistet worden wären; dafür wiederum ist entscheidend, wann ein voraussichtlich eingesetzter Insolvenzverwalter insbesondere die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen - z.B. die Kündigung von Mietverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO - hätte bewirken können. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 9 U 176/03 | |
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