Die aus §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG folgende Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers entfällt grundsätzlich mit dem Verlust des Abfallbesitzes. § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthält keine Modifizierung der die Entsorgungspflicht begründenden Regelungen des KrW-/AbfG. Die Norm stellt lediglich klar, dass die bloße Beauftragung eines Dritten mit der Abfallentsorgung noch nicht zum Verlust der Entsorgungspflicht führt.