Es kann eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 64 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommen, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Konto der GmbH dadurch zurechenbar veranlasst hat, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für Rechnungen an Kunden ein Rechnungsformular mit der Angabe des debitorisch geführten Kontos verwendet worden ist.