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Insiderhandel

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, IX ZR 174/08 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Insiderhandel
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Beschluss, IX ZR 174/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 A 2672/08.Z vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:GG, TKG
Schlagworte:Dienstanbieter, e-mail, Fernmeldegeheimnis
Stichwort:Insiderhandel
Leitsatz:Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten Daten wird durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 A 2672/08.Z

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 Kap 1/08 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:WpHG, WpAIV
Schlagworte:Kapitalanlegermusterverfahren, Insiderinformation, Ad-hoc-Mitteilung, Veröffentlichungspflicht, Selbstbefreiung, Wirtschaftsrecht
Stichwort:Insiderhandel
Leitsatz:1. a) Ein Umstand ist dann i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG hinreichend wahrscheinlich, wenn ein verständiger, nicht spekulativ handelnder Anleger ihn auf verlässlicher Informationsgrundlage ihm Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte.

b) Die Beschlussfassung des Aufsichtrats in einer Angelegenheit, die in seine originäre Zuständigkeit fällt, ist in diesem Sinne schon vor der Beschlussfassung hinreichend wahrscheinlich, wenn die Entscheidung definitiv vorabgestimmt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.02.2008, II ZB 9/07).

2. a) Für den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 3 WpHG bedarf es keiner bewussten Entscheidung des Emittenten.

b) Selbst wenn eine bewusste Entscheidung erforderlich wäre, der Emittent eine solche aber nicht getroffen hätte, würde bei Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand gleichwohl eine Haftung wegen nicht unverzüglicher Veröffentlichung der Insiderinformation entfallen, weil der Emittent auch bei bewusster Entscheidung für die Selbstbefreiung die Information nicht früher veröffentlicht hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten).
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 20 Kap 1/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ss-OWi 514/08 vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:WpHG
Schlagworte:Publizitätspflicht, Insiderinformtion, Veröffentlichungspflicht, Insiderhandel, Insider, Vorstandswechsel, Vorstand, Wechsel, Vorstandsrücktritt, Ad-hoc-Mitteilung
Stichwort:Insiderhandel
Leitsatz:1. Die Publizitätspflicht beginnt bereits dann, wenn der Bereich interner Willensbildung sich zu einer konkreten Tatsache verdichtet hat und das Ergebnis dieses Willensbildungsprozesses gegenüber einem Entscheidungsträger des Unternehmens als konkrete Tatsache objektiv nach außen zu Tage tritt.

2. Die Frage, "wie" der Aufsichtsrat mit der beabsichtigten Amtsniederlegung unternehmerisch und rechtlich umgeht, ist für die bereits entstandene Publizitätspflicht des Unternehmens über das "ob" der Amtsniederlegung unerheblich.

3. Diese "neuen" Entscheidungen über das "wie" können nach Abschluss des internen Willensbildungsprozesses, wenn sie objektiv erkennbar nach außen treten, jeweils für sich "neue" publizitätspflichtige Tatsache darstellen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss-OWi 514/08


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