1. Übersendet ein Unternehmer einem Dritten unaufgefordert und ohne zuvor bestehende Geschäftsbeziehung ein Formular, mit dem sowohl eine kostenlose als auch eine kostenpflichtige Dienstleistung veranlasst werden kann, so hat er zur Vermeidung einer wettbewerbsrelevanten Irreführungen klarzustellen, wie das Formular auszufüllen ist, wenn der Adressat bei der Rücksendung ohne weitere Verpflichtung lediglich das kostenlose Angebot in Anspruch nehmen will. Zumindest muss sich dies unmissverständlich aus den Umständen ergeben.
2. Lässt der Anbieter den Adressaten durch eine unübersichtliche, unklare und mehrdeutige Gestaltung des Formulars gezielt darüber im Ungewissen, welche konkreten Rechtsfolgen die mit einer Unterschrift versehene Rücksendung des Vordrucks auslöst, wird eine daraus resultierende Wettbewerbswidrigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Empfänger bei aufmerksamer, analytischer Lektüre möglicherweise die Fehlvorstellung hätte vermeiden können.
3. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch des Verletzten auf Abgabe einer Unterwerfungserklärung beschränkt sich darauf, dass diese Erklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist. Er hat in der Regel keinen Anspruch darauf, von dem Verletzer ein bestimmtes Verhalten (hier: Hinweis in Fettdruck) zu verlangen, wenn die von dem Verletzten angebotene bzw. übernommene allgemeine Verpflichtung (hier: deutlich erkennbarer Hinweis) in gleicher Weise geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.