1. Auf die Verletzung eines Mitwirkungsrechtes in einem Planfeststellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG kann ein anerkannter Naturschutzverein einen Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Maßnahme des Gewässerausbaus, für den ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde, jedenfalls dann nicht stützen, wenn durch ein Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre.
2. Ein anerkannter Naturschutzverein hat in einem Plangenehmigungsverfahren i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG kein Mitwirkungsrecht.