JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > I > Inoffizieller Mitarbeiter
| Rechtsgebiete: | LuftVG, LuftVZÜV |
| Schlagworte: | Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Überprüfung, Zugangsberechtigung, Stasi-Mitarbeit, Inoffizieller Mitarbeiter, IM, Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, MfS, Flughafen, Flughafenmitarbeiter, Luftverkehr, nicht allgemein zugängliche Bereiche, Beurteilungsspielraum |
| Stichwort: | Inoffizieller Mitarbeiter |
| Leitsatz: | Eine frühere Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann nur dann Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters begründen, wenn das damalige Verhalten Grund für die Annahme gibt, beim Überprüfen sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist unter anderem auf den Grund für die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit und für ihre Beendigung, ihre Dauer und Intensität sowie den Inhalt und Umfang der vom Inoffiziellen Mitarbeiter erstatteten Berichte abzustellen. Daneben ist insbesondere auch das Verhalten nach 1989 zu berücksichtigten. Der Luftfahrtbehörde steht bei der Feststellung der Zuverlässigkeit der überprüften Person kein Beurteilungsspielraum zu; die behördliche Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 33.03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürBG, ThürKO, ThürKWG, ThürKWBG, ThürVerf |
| Schlagworte: | Bürgermeisterwahl, Ungültigkeitserklärung, Anfechtungsklage, Gestaltungsklage eigener Art, Wahlanfechtungsverfahren, Wahlprüfungsverfahren, Anweisung, Wählbarkeit, Beamter, Ehrenbeamter, persönliche Eignung, Vermutung der Nichteignung, MfS-Tätigkeit, inoffizieller Mitarbeiter, Verfassungstreue, freiheitlich demokratische Grundordnung, Gleichheit der Wahl, Selbstverwaltungsrecht, Einstellung, Ernennung, Auswahlverfahren, Prognoseentscheidung, Zeitfaktor, Beurteilungsspielraum, Beurteilungs- und Einschätzungspärogative |
| Stichwort: | Inoffizieller Mitarbeiter |
| Leitsatz: | Die Wählbarkeit zum Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters fehlt solchen Personen, die aufgrund iher Tätigkeit für das MfS in der ehemaligen DDR belastet sind und bei denen die Vermutung ihrer persönlichen Ungeeignetheit nicht widerlegbar ist. Die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 3 S. 2 ThürKWG i. V. m. § 8 Abs. 3 Thür BG ist verfassungsgemäß. Die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 ThürBG verlangt zum einen die Feststellung einer belastenden Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung, aus der grundsäztlich die gesetzliche Vermutung der persönlichen Ungeeignetheit des Betroffenen folgt. Zum anderen ist eine nur beschränkt durch das Gericht überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen, ob trotz der Belastung des Betroffenen sein zukünftiges Verhalten erwarten lässt, dass er die Treue zur verfassungsgemäßen Ordnung gewährleistet. Bei der Prognoseentscheidung über die Verfassungstreue kommt dem Zeitfaktor eine immer stärker werdende Bedeutung zu. Je länger die Belastung durch die besondere Verstrickung in die Machtstrukturen der DDR zurückliegt, desto mehr sind die Aspekte einer zwischenzeitlichen Bewährung zu gewichten. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 495/03 | |
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