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Inobhutnahme

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 12 ZB 05.618 vom 08.11.2006

Rechtsgebiete:SGB VIII, BGB
Schlagworte:Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme, Gewährung von Hilfe zur Erziehung gegen den Willen der Eltern, Einschränkung des Sorgerechts durch das Familiengericht
Stichwort:Inobhutnahme
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 12 ZB 05.618



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 12 BV 03.1971 vom 09.06.2005

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Kinder- und Jugendhilferecht, Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen, Träger, Inobhutnahme, anonyme Geburt
Stichwort:Inobhutnahme
Leitsatz:Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die einem örtlichen Jugendhilfeträger durch die Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes im Anschluss an eine "anonyme Geburt" entstehen
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 12 BV 03.1971

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 51.03 vom 12.08.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen, Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung, Kostenerstattung bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen
Stichwort:Inobhutnahme
Leitsatz:1. Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundbestellung durch das Familiengericht.

2. Bei der Kostenerstattung nach §§ 89 d, 89 f SGB VIII ist in diesen Fällen der Inobhutnahme die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität der Hilfemaßnahmen im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die zuständige Jugendhilfebehörde Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen; dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 51.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 52.03 vom 12.08.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen, Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung, Kostenerstattung bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen
Stichwort:Inobhutnahme
Leitsatz:1. Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundbestellung durch das Familiengericht.

2. Bei der Kostenerstattung nach §§ 89 d, 89 f SGB VIII ist in diesen Fällen der Inobhutnahme die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität der Hilfemaßnahmen im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die zuständige Jugendhilfebehörde Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen; dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 52.03


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