1. Soweit es für die Zuordnung eines Betriebes zum Schreinerhandwerk, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, darauf ankommt, ob mindestens 20 vH der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten von gelernten Schreinern oder Tischlern ausgeführt werden, kann die Arbeitszeit gelernter Modellbauer oder Modelltischler nicht berücksichtigt werden.
2. Zwar ist für die Feststellung, welche Arbeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebes in Anspruch nehmen, grundsätzlich der Zeitraum eines Kalenderjahres zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung von der ZVK herangezogene Arbeitgeber den Betrieb nur für einen geringeren Zeitraum als ein Kalenderjahr unterhalten hat. In diesem Fall kommt es auf die überwiegende betriebliche Gesamtarbeitszeit in diesem Zeitraum an, auch wenn der Betrieb von einem anderen Inhaber im übrigen unverändert fortgeführt wird.
Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 -
OLG Jena
LG Erfurt
Eine Arztpraxis kann nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zuletzt noch in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig war.
Die kassenärztliche Vereinigung muß Beiträge eines Gesamtvertragspartners zur Honorierung von ärztlichen Leistungen nicht gegenüber Versicherten eines anderen Gesamtvertragspartners verwenden.
Kassenärztliche Vereinigungen können Entscheidungen der Zulassungsausschüsse einschließlich ihrer Kostenentscheidungen anfechten, auch wenn sie durch den Kostenausspruch nicht belastet werden.
Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, in § 85 Abs. 4 b SGB V eine Härtefall-Regelung aufzunehmen, um der besonderen Problematik unterversorgter Gebiete Rechnung zu tragen.
Im Recht der Dienstordnungs-Angestellten sind die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinarische fristlose Dienstentlassung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute, die nicht in einem Subsidiaritätsverhältnis stehen (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1982 - 7 AZR 962/79 - BAGE 39, 32 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).
Aktenzeichen: 2 AZR 256/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 25. Februar 1998
- 2 AZR 256/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 90 Ca 4830/96 -
Urteil vom 18. Juni 1996
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 11 Sa 88/96 -
Urteil vom 11. Februar 1997
1. Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 2 EFZG) ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen läßt, daß der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1997 - 5 AZR 726/96 -, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
2. Den vorgenannten Anforderungen genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Maßgabe des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens.
3. Der Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann auch durch andere Beweismittel geführt werden; das gilt auch, wenn die Erkrankung im Ausland aufgetreten ist.
Aktenzeichen: 5 AZR 499/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 01. Oktober 1997
- 5 AZR 499/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 05. September 1995
Oldenburg - 4 Ca 181/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. Mai 1996
Niedersachsen - 7 Sa 2214/95 -