1. Ist im Personalrat nur eine Gruppe vertreten, gibt es keine Gruppenangelegenheiten. Gemäß § 28 Abs. 1 NPersVG ist die/der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt.
2. Die Erklärung des Personalrats, zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben zu wollen, beendet das Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG.
3. Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats sind seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.
1. Für die nicht regionalspezifischen Sonderlohngruppen des Bauhauptgewerbes ist der jeweilige Bundestarifvertrag im Baugewerbe TV Lohn/West anzuwenden, soweit und solange ein gekündigter Bezirkslohntarifvertrag für das Bauhauptgewerbe im Land Schleswig-Holstein nicht durch einen neu gefassten Bezirkslohntarifvertrag ersetzt wird.
2. Aufgrund des Anwendungstarifvertrages vom 23.Mai 1990 gilt dieses auch für die Mitgliedsfirmen der aus dem Baugewerbeverband Schleswig-Holstein ausgetretenen Innung des Baugewerbes Neumünster. Das ergibt die Auslegung dieses Tarifvertrages.
Solange die Fachgruppe "Bestatter" in der Fachinnung Holz und Kunststoff Saar vertreten ist, ist die Gründung einer "reinen" Bestatterinnung unzulässig.
Ein Hilfsmittelerbringer kann auch ohne Beteiligung an dem maßgeblichen Rahmenvertrag einen Vergütungsanspruch gegen eine Krankenkasse aus einem anderen Bundesland haben (Fortführung von BSG vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R = BSGE 90, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr 1).
Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge.
1. Die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes ist in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme zu verstehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 522/05, NZA 2007, 634 ff.).
2. Eine solche dynamische Inbezugnahme hält der Inhaltskontrolle nach § 305 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch unklar.
3. Konsequenz einer dynamischen Inbezugnahme ist, dass auf das Arbeitsverhältnis ein Sanierungstarifvertrag, mit dem eine tarifliche Leistung (hier: Urlaubsgeld) aufgehoben wird, Anwendung findet.
1. Die Installation von Heizungen, das Anbringen von Klima- und Lüftungsanlagen, das Einbauen von Wasseranschlüssen, Bädern und Duschen sowie die Durchführung von Elektroarbeiten gehören zu den baulichen Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV/Bau.
2. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr.12 VTV/Bau, wonach Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagebaus grundsätzlich (mit Rückausnahme) vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst werden, kommt nur dann zum Tragen, wenn von dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der genannten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung der Tätigkeiten der genannten verschiedenen Gewerbezweige darf nicht erfolgen.
Ein Gebäudereiniger ist in Lohngr. 7 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 einzugruppieren, wenn er die Anforderungen dieser Lohngruppe mit der von ihm tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit auf einem Arbeitsbereich der Gebäudereinigung (hier: Glasreinigung) erfüllt.
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG, nach der rückständige Umlagen eines Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, beinhaltet keine gesetzliche Ermächtigung für diese Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheides über die Zahlung der Umlage als Vollstreckungsgrundlage. Diese Ermächtigung steht vielmehr nach § 16 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz SchfG der Lehrlingskostenausgleichskasse als nichtrechtsfähiger Einrichtung (öffentlichen Rechts) der Schornsteinfegerinnungen zu.
1. Der Abschluss eines mehrgliedrigen Tarifvertrages beschränkt regelmäßig nicht das Recht jeder einzelnen Tarifvertragspartei zu dessen Kündigung.
2. Dies gilt auch dann, wenn alle Tarifvertragsparteien einer Seite gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages beantragt haben.
3. Die zulässige Kündigung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages durch eine von mehreren Tarifvertragsparteien auf einer Seite bewirkt den Ablauf des Tarifvertrages iSv. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG im Geltungsbereich der Kündigung und damit in diesem Umfang die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages.
Beim Abschluss von Vereinbarungen über die Vergütung zahntechnischer Leistungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Dabei ist auch die Entwicklung der Menge der zahntechnischen Leistungen zu berücksichtigen.
Die Bezirksschornsteinfegermeister in Rheinland-Pfalz haften dem Landesinnungsverband nicht unmittelbar für Kosten der auswärtigen Unterbringung im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung, für die sie bei ihnen beschäftigte Auszubildende feststellen.
1. Der Ausbildende kann sich vorbehalten, vor jedem auswärtigen Blockunterricht des Auszubildenden erneut zu entscheiden, ob er die Unterbringungskosten übernimmt, die er nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zu tragen hat.
2. Eine Vereinbarung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, wonach das gekündigte Berufsausbildungsverhältnis ohne praktische Berufsausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt wird, ist nach § 18 Berufsbildungsgesetz nicht rechtswirksam.
3. Dem Auszubildenden steht kein Anspruch auf Ausbildungsvorprüfung zu, wenn er sich nicht mehr für die praktische Berufsausbildung bereit hält und dem Ausbildenden nicht mehr die Teilnahme an der praktischen Berufsausbildung anbietet.
4. Der Auszubildende ist berechtigt, sich selbst zur Abschlussprüfung anzumelden. Die Prüfung ist nach §§ 34 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz, 31 Abs. 4 Handwerksordnung für den Auszubildenden gebührenfrei, auch wenn er die Abschlussprüfung wiederholt.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.
2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.
Die Veranlagung von Freiberuflern zu einem reduzierten Grundbeitrag nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 IHKG setzt voraus, dass die Kammer die Bemessungsgrundlage dafür nach Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb gestaffelt hat.
Wird in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1968 ohne deren konkrete Bezeichnung auf die ,,für uns gültige tarifliche Regelung'' Bezug genommen, so wird hiervon ein Firmentarifvertrag erfasst. Sieht dieser nach der Verselbständigung des Vertriebs die Anwendung anderer Verbandstarife als der bisher geltenden vor (hier: Kraftfahrzeuggewerbe statt Metallindustrie) so tritt der Tarifwechsel jedenfalls auf der Grundlage des Firmentarifvertrages ein.
Die Handwerkskammer kann durch Vorschriften im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO die Befugnis einer Handwerksinnung zur Durchführung überbetrieblicher Unterweisung von einer von ihr nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilenden Genehmigung abhängig machen.
1. Die Aufforderung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister an ein in den Ruhestand versetztes Mitglied, ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen (§ 44 Abs. 2 SchfG), ist nicht selbständig anfechtbar (§ 44 a Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung ist im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung der Versorgungsbezüge zu überprüfen. Damit ist für den Betroffenen ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (Art. 19 Abs. 4 GG).
2. Das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (§ 44 Abs. 3 Alt. 2 SchfG) tritt ein, wenn die Aufforderung nach § 44 Abs. 2 SchfG rechtmäßig ist und wenn sie schuldhaft nicht befolgt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vorliegt.
Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, durch die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien vereinbart wird, soweit diese nicht durch Urlaub ausgefüllt sind, weil in dieser Zeit keine Reinigungsarbeiten anfallen, betrifft das Wirtschafts- und Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers und enthält eine Abbedingung des § 615 BGB. In einem Formulararbeitsvertrag getroffen, ist sie an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Sie hat dann eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer zur Folge, wenn diese verpflichtet werden, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen und dem Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, den Arbeitnehmern den Urlaub zuzuweisen.
a) Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, ist regelmäßig von der Wertung auszuschließen.
b) Der Umstand, daß das Auftragsvolumen den bisherigen Jahresumsatz des Bieters übersteigt, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht den Schluß auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Bieters.
Ein Betrieb, der Öfen setzt und baut und in diesem Zusammenhang Fliesen verlegt, ist vom Geltungsbereich der Bautarifverträge dann nicht nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 5 VTV/Bau ausgenommen, wenn der überwiegende Teil der Arbeitszeit auf die Verlegung von Fliesen entfällt.
Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenver-
fahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen einen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender Krankenkassenzulassung geltend machen.
Es stellt ein dem Auszubildenden analog § 85 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser sich wegen einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses an die zuständige Innung wendet, bei der jedoch kein Ausschuss zur Beilegung von Ausbildungsstreitigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, ohne das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG zum Anlass zu nehmen, vorsorglich eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Eine Handwerksinnung kann Mitglied in einem Arbeitgeberverband werden und diesem die ihr nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO verliehene Tarifsetzungsbefugnis übertragen, soweit und solange nicht ein Innungsverband Tarifverträge für ihren Bereich geschlossen hat.
Eine Formularklausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang), ist nicht nach § 9 AGBG (a.F.) / § 307 BGB (n.F.) unwirksam.
Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25 Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als speziellerer Tarifvertrag gesehen).
Zum Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" im Sinne des § 4 Ziffer 1 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe. Eine allgemeinbildende Schule - hier Gymnasium - erfüllt nicht den Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" nach § 4 Abs. 1 BBTV.
Eine Aufkündigung eines Gemeinschaftsbetriebes zweier Unternehmen kann auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegen, ohne zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl bezogen auf vergleichbare Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes zu führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufkündigung des Gemeinschaftsbetriebes zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" i.S.d. Rechtsprechung des BAG zur beabsichtigten Betriebsstilllegung angenommen hat.