1. Ein Abschiebungsschutzbegehren ist in Anpassung an die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 grundsätzlich dahin auszulegen, dass in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -).
2. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 c QRL) erfordert keine landesweite, sondern nur eine auf einen Teil des Staatsgebietes beschränkte Konfliktsituation (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2007 - 10 C 43/07 - unter Aufgabe der Auffassung im Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -).
3. In der Provinz Paktia im Südosten Afghanistans findet derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen statt.
1. Nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht kommt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht mehr auf eine staatliche Zurechenbarkeit der geltend gemachten Gefahr an, wohl aber für die Rückkehrprognose auf eine erlittene Vorverfolgung.
2. Für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibt es - abgesehen von der auch hier relevanten Vorverfolgung - bei der bisher auf Grund nationalen Rechtes gefundenen Auslegung und Rechtsprechung (hier: Keine extreme Gefahrenlage bei Rückkehr nach Kabul für alleinstehenden Mann mit familiären Verbindungen in Kabul).
3. Die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt für Fälle des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie und damit für die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (hier: Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auch in Kabul).
4. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG dürfte die sich auf Grund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts ergebende Gefahr jedenfalls für diejenigen Personen hinreichend individuell sein, die davon unmittelbar betroffen sind, ohne dass es der Darlegung besonderer persönlicher Merkmale oder Verfolgungsgründe bedürfte.
5. Die erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt zwar keine "gleichsam unausweichliche" Rechtsverletzung, wohl aber eine gewisse Dichte gefährlicher Vorkommnisse, die die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsverletzung nahelegt (hier: keine konkrete, ausreichend wahrscheinliche Gefahr einer Rechtsverletzung für zurückkehrende einheimische Zivilisten in Kabul).
1. Begründungserwägungen - hier die 26. Begründungserwägung zur RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) -, die einem gemeinschaftlichen Rechtsakt vorangestellt werden, sind integraler Bestandteil des Rechtsakts und deshalb zur Auslegung seiner Regelungen - hier Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG - heranzuziehen.
2. Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG entspricht - bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris).