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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIinnerstaatliche Fluchtalternative 

innerstaatliche Fluchtalternative

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 11.07 vom 29.05.2008

1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).

2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.

3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.06 vom 01.02.2007

Zur Frage des Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative (hier: für Tschetschenen in der Russischen Föderation).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11751/04.OVG vom 27.09.2004

War die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für einen Kurden aus dem Nordirak, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes wegen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung politische Verfolgung seitens des Saddam-Regimes zu befürchten hatte, nur deshalb von Anfang an rechtswidrig, weil das Bundesamt eine im Nordirak vorhandene inländische Fluchtalternative verkannt hatte, so steht dies einem auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützten Widerruf der Gewährung nach Beseitigung des Saddam-Regimes nicht entgegen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 C 15.99 vom 05.10.1999

Leitsätze:

1. Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat (hier: Irak) politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen. Das gilt auch, wenn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative indentisch sind (hier: Nordirak).

2. Sind Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch, so sind dort drohende sonstige Nachteile und Gefahren regelmäßig nicht verfolgungsbedingt.

Beschluß des 9. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -

I. VG München vom 6.02.1998 - Az.: VG M 27 K 97.53058 -
II. VGH München vom 16.12.1998 - Az.: VGH 27 B 98.32066 -

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