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JuraForum.deUrteileSchlagwörterIInnergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft 

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Entscheidungen der Gerichte

EUG – Urteil, T-133/95 vom 16.09.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage eingebrachte Anträge, der Kommission den Erlaß der geeigneten Maßnahmen aufzugeben, damit sie den Verpflichtungen aus Artikel 176 des Vertrages nachkommt, sind unzulässig. Zwar obliegt es gemäß dieser Vorschrift dem betroffenen Organ, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage hin ergangenen Urteil ergeben, doch ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu erteilen oder sich im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle an ihre Stelle zu setzen.

2 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 sind Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, zur Einreichung einer Beschwerde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages berechtigt. Daraus folgt, daß die Kommission unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung einzuleiten, berechtigt ist, der Beschwerde eines Unternehmens, das kein berechtigtes Interesse nachweist, nicht stattzugeben. In welchem Stadium der Untersuchung des Falles die Kommission festgestellt hat, daß diese Voraussetzung nicht vorlag, spielt daher keine Rolle.

3 Das durch öffentliche Postbetreiber vorgenommene Anhalten von internationalen ABA-Remailsendungen, die aus dem Monopolgebiet eines dieser Betreiber stammen und von Privatunternehmen in das Postsystem eines anderen Landes befördert und eingeführt werden, um über das herkömmliche internationale Postsystem in das Herkunftsland zurückbefördert zu werden, kann nicht als rechtmässig gemäß Artikel 86 des Vertrages angesehen werden, da dieses Anhalten

- nicht durch die blosse Existenz des Postmonopols und allein durch seine angebliche Umgehung durch das ABA-Remailing gerechtfertigt werden kann,

- nicht durch ein etwaiges Ungleichgewicht zwischen den Kosten eines öffentlichen Postbetreibers für die Zustellung eingehender Post und seiner Vergütung gerechtfertigt werden kann, da dies aus einer von den öffentlichen Postbetreibern selbst geschlossenen Vereinbarung resultiert,

und

- in Ermangelung des Beweises des Gegenteils durch die Kommission nicht das einzige Mittel darstellen kann, das es dem öffentlichen Postbetreiber des Bestimmungslandes erlaubt, die Kosten der Zustellung dieser Post zu decken.

4 Nur solche Rechtsakte der Organe sind rechtlich inexistent, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann. Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

5 Die Begründung einer Einzelfallentscheidung soll es ihrem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmässigkeitskontrolle auszuüben. Im übrigen hängt der genaue Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und von den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

6 Berücksichtigt man zunächst das allgemeine, der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Wettbewerbsrechts in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages gesetzte Ziel, ferner die der Kommission nach Artikel 89 Absatz 1 des Vertrages in diesem Bereich übertragene Aufgabe und schließlich den Umstand, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der einen Antrag nach diesem Artikel stellt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht, so kann die Kommission vorbehaltlich der Begründung einer solchen Entscheidung rechtmässig beschließen, daß es nicht zweckmässig ist, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken stattzugeben.

Insbesondere darf die Kommission unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters die Auffassung vertreten, es bestehe für sie nach sorgfältiger Prüfung des betreffenden Sachverhalts kein Anlaß, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, wenn Verpflichtungen der in der Beschwerde genannten Betreiber vorliegen und die Klägerin keinen Beweis für eine Verletzung dieser Verpflichtungen erbracht hat.

Im übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, ausdrücklich auf den Begriff des "Gemeinschaftsinteresses" Bezug zu nehmen. Es genügt insoweit, daß dieser Begriff der Argumentation, auf die sich die betreffende Entscheidung stützt, zugrunde liegt.

7 Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

EUG – Urteil, T-371/94 vom 25.06.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

14 Die Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages können einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen und verfügen lediglich über das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden.

Das Ausmaß der Rechte auf Beteiligung und Information, über die sie verfügen, kann jedoch in zweierlei Hinsicht beschränkt sein. Zum einen kann der Informationsstand der Kommission, wenn ein Mitgliedstaat die Kommission unter Beifügung von Belegen von einem Beihilfevorhaben unterrichtet und die zuständigen Stellen der Kommission anschließend eine Reihe von Gesprächen mit den Beamten des Mitgliedstaats führen, bereits ein verhältnismässig hohes Niveau erreicht haben, bei dem nur noch eine beschränkte Zahl von Zweifeln bestehen bleiben, die durch Auskünfte der Beteiligten ausgeräumt werden könnten. Da die Erörterung zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission sich auf die Einzelheiten des Beihilfevorhabens, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens und dessen Stellung im Wettbewerb sowie auf das interne Funktionieren dieses Unternehmens erstreckt, ist sie notwendigerweise gründlicher als die Erörterung mit den Beteiligten. Folglich gibt die Kommission den Beteiligten zwar allgemeine Informationen über die wesentlichen Bestandteile des Beihilfevorhabens, sie kann sich aber darauf beschränken, ihre Mitteilung im Amtsblatt auf die Punkte des Vorhabens zu konzentrieren, hinsichtlich deren sie noch gewisse Zweifel hegt. Zum andern ist die Kommission nach Artikel 214 des Vertrages verpflichtet, den Beteiligten keine Information zugänglich zu machen, die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fallen, wie insbesondere Angaben über den internen Betrieb des begünstigten Unternehmens.

Die Beschränktheit der Rechte auf Beteiligung und Information steht, da diese Rechte nur den Ablauf des Verwaltungsverfahrens betreffen, nicht im Widerspruch zur Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 190 des Vertrages, ihre abschließende Entscheidung, durch die das Beihilfevorhaben genehmigt wird, mit einer ausreichenden Begründung zu versehen, in der zu allen wesentlichen Beschwerdepunkten Stellung genommen werden muß, die die unmittelbar und individuell durch diese Entscheidung betroffenen Beteiligten entweder von sich aus oder aufgrund von Informationen, die die Kommission übermittelt hat, aufgeworfen haben. Selbst wenn man annimmt, daß die Kommission in einem Einzelfall zulässigerweise der Nutzung anderer Informationsquellen den Vorzug geben und dadurch die Bedeutung der Beteiligung der Betroffenen mindern kann, so befreit dies sie nicht von der Verpflichtung, ihre Entscheidung mit einer angemessenen Begründung zu versehen.

15 Weder der Vertrag noch sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften sehen vor, daß bei Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die nach Abschluß des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages erlassen werden, eine feststehende Frist einzuhalten ist. Auch wenn man annimmt, daß die Kommission mit zu grosser Eile tätig werde und sich nicht genügend Zeit zur Prüfung des streitigen Vorhabens lasse, könnte ein derartiges Verhalten als solches die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfe noch nicht rechtfertigen. Eine Nichtigerklärung würde vielmehr voraussetzen, daß dieses Verhalten in einem Verstoß gegen spezifische Verfahrensvorschriften, der Verletzung der Begründungspflicht oder der materiellen Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung zum Ausdruck käme.

Ausserdem verpflichten weder eine Bestimmung des Vertrages noch sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Kommission dazu, zur Ausarbeitung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen externe Sachverständige hinzuzuziehen.

16 Da Streithelfer gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen müssen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet, und da nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund ihres Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können, ist ein Streithelfer nicht berechtigt, eine Rüge zu erheben, die von dem Kläger nicht geltend gemacht worden ist.

17 Artikel 93 des Vertrages verpflichtet nach seinem Wortlaut die Kommission nicht, den anderen Mitgliedstaaten die Erklärungen zu übermitteln, die sie von der Regierung des Staates erhalten hat, der die Genehmigung zur Gewährung einer Beihilfe beantragt. Vielmehr geht aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages hervor, daß die anderen Mitgliedstaaten an einer speziellen Beihilfesache nur beteiligt sind, wenn diese Sache auf Antrag des betroffenen Staates dem Rat vorgelegt wird.

18 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen. Da es bei diesem Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

In diesem Zusammenhang ist die Rechtmässigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden, und kann nicht von rückschauenden Betrachtungen über seinen Wirkungsgrad abhängen. Insbesondere sind die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte.

19 Die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß das Gemeinschaftsgericht seine Kontrolle ausüben kann und es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Zwar braucht die Kommission in der Begründung einer Entscheidung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind, sie hat jedoch alle maßgeblichen Umstände und Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Bei einer Entscheidung, durch die eine staatliche Beihilfe genehmigt wird, können als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages und als in dieser Eigenschaft unmittelbar und individuell betroffen die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, angesehen werden.

Das Begründungserfordernis ist insbesondere nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch eine solche Entscheidung unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 des Vertrages betroffene Personen an Erläuterungen haben können; es kann nicht nur nach dem Interesse an Informationen bestimmt werden, das der Mitgliedstaat hat, an den diese Entscheidung gerichtet ist. Hat ein Mitgliedstaat von der Kommission nämlich das erhalten, was er beantragt hatte, d. h. die Genehmigung seines Beihilfevorhabens, so kann sein Interesse daran, daß eine begründete Entscheidung an ihn gerichtet wird, anders als das Interesse der Wettbewerber des Beihilfeempfängers, nur sehr gering sein, insbesondere wenn er während der Verhandlungen mit der Kommission und insbesondere durch den Schriftwechsel mit dieser vor Erlaß der Genehmigungsentscheidung ausreichende Auskünfte erhalten hat.

20 Da nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes und nach der ständigen Verwaltungspraxis der Kommission zum einen eine für eine normale Modernisierung zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmte Investition mit Eigenmitteln des Unternehmens und nicht mit einer staatlichen Beihilfe finanziert werden muß und zum anderen eine Investition mit dem Ziel der Erneuerung und der technischen Modernisierung einer Produktionsanlage, die regelmässig erfolgen muß, nicht als eine Investition zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages angesehen werden kann, muß die Kommission auf Erklärungen hin, die die Beteiligten in bezug auf ein spezifisches Beihilfevorhaben im Verwaltungsverfahren zu dieser Rechtsprechung und zu dieser Verwaltungspraxis abgegeben haben, genaue Angaben dazu machen, ob die durch diese Rechtsprechung und diese Verwaltungspraxis aufgestellten Kriterien als erfuellt anzusehen sind oder ob aus besonderen Gründen davon abzugehen ist.

21 Der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung, die gemäß Artikel 190 des Vertrages stets mit Gründen zu versehen ist, stellen ein unteilbares Ganzes dar, so daß es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums der Mitglieder der Kommission ist, beide zugleich anzunehmen, wobei jede über eine rein orthographische oder grammatikalische Anpassung hinausgehende Änderung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt.

22 Zwar lässt sich bei staatlichen Beihilfen nicht ausschließen, daß die Kommission die von den begünstigten Unternehmen geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen mit den von anderen Unternehmen desselben Wirtschaftssektors ergriffenen Maßnahmen vergleichen kann, jedoch muß die Umstrukturierung eines Unternehmens auf dessen innere Probleme ausgerichtet sein, und die Erfahrungen, die andere Unternehmen in unterschiedlichen wirtschaftlichen und politischen Zusammenhängen zu anderen Zeiten gemacht haben, können irrelevant sein.

23 Die Kommission kann zu Recht davon ausgehen, daß eine wirkliche Umstrukturierung einer der drei grössten europäischen Fluggesellschaften eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des europäischen Zivilluftfahrtsektors bewirken wird.

24 Angaben über die Lage auf den betreffenden Märkten, insbesondere die Stellung des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens und diejenige der Konkurrenzunternehmen, stellen einen wesentlichen Bestandteil der Begründung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages dar, sowohl wenn die Entscheidung nach Artikel 92 Absatz 1 als auch wenn sie im Rahmen der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages und 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassen worden ist, und zwar in bezug darauf, ob die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert.

25 Die wirtschaftlichen Wertungen bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, in bezug auf die die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, sind auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen, was bedeutet, daß die Kommission verpflichtet ist, die Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu prüfen.

Bei der Entscheidung, ob eine Beihilfe die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert, ist es notwendig, insbesondere zu prüfen, ob nicht ein Ungleichgewicht zwischen den von den betroffenen Unternehmen zu tragenden Lasten einerseits und den sich aus der Beihilfe ergebenden Vorteilen andererseits besteht. Es ist Sache der Kommission, im Rahmen ihrer Prüfung der Auswirkung einer staatlichen Beihilfe die positiven Auswirkungen der Beihilfe und ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen.

Die Kommission ist grundsätzlich befugt, eine Entscheidung, durch die eine Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages genehmigt wird, an Bedingungen zu knüpfen, durch die sichergestellt werden soll, daß die genehmigte Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert.

Der rechtliche und praktische Nutzen derartiger Bedingnungen für die Genehmigung besteht darin, daß der betreffende Mitgliedstaat für die ordnungsgemässe Durchführung der Genehmigungsentscheidung Sorge zu tragen und die Kommission zu prüfen hätte, ob die Rückforderung der Beihilfe zu verlangen ist, falls das begünstigte Unternehmen von diesen Bedingungen abweichen sollte. Wenn der Staat die Bedingungen, von denen die Kommission eine Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe abhängig gemacht hat, nicht beachtet, kann die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 des Vertrages den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

In Anbetracht des Systems, in dem die einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe zugrunde liegenden Bedingungen ihre Wirkung entfalten, vermag die blosse Behauptung, daß eine der Bedingungen in Zukunft nicht eingehalten werde, die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Generell kann die Rechtmässigkeit einer Gemeinschaftshandlung weder von gegebenenfalls bestehenden Umgehungsmöglichkeiten noch von rückschauenden Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen.

26 Da Artikel 155 des Vertrages die Befugnisse der Kommission allgemein festlegen soll, kann nicht behauptet werden, daß jedesmal dann, wenn die Kommission gegen eine spezielle Vorschrift des Vertrages verstösst, dieser Verstoß auch einen Verstoß gegen die generelle Vorschrift des Artikels 155 nach sich zieht.

EUG – Urteil, T-149/94 vom 25.02.1997

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Bei der Anwendung von Artikel 5bis der Vollzugsordnung der Euratom-Versorgungsagentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen, der im Rahmen eines "vereinfachten Verfahrens" vorsieht, daß jeder Liefervertrag der Agentur zur Unterzeichnung zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingereicht werden muß und daß sich die Agentur dann innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu äussern hat, indem sie den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert, nimmt der geographische Ursprung der zu liefernden Stoffe einen zentralen Platz unter den mitzuteilenden Elementen ein, da seine Kenntnis für die Agentur unerläßlich ist, um die angestrebte Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Daher ist ein uranverbrauchendes Unternehmen, das einen Liefervertrag eingereicht hatte, ohne den geographischen Ursprung der zu liefernden Stoffe anzugeben, obwohl sich die Vertragsparteien darüber zumindest impliziert geeinigt hatten, nicht berechtigt, sich auf die genannte Frist zu berufen. Dagegen ist die Agentur in einem solchen Fall vor Ablauf der Frist berechtigt, die Vertragsparteien zu ersuchen, ihr zur Vervollständigung der Akten den Ursprung der zu liefernden Stoffe mitzuteilen, und ihre Entscheidung sodann innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen. Ein solches Vorgehen stellt weder eine Verletzung des Artikels 5bis Buchstabe f der Vollzugsordnung noch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit oder der Rechtssicherheit dar.

7 Im Rahmen des EG-Vertrags, insbesondere gemäß Artikel 190 dieses Vertrages, muß die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erkennen, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann; dabei ist der Umfang der Begründungspflicht nach ihrem Zusammenhang zu beurteilen. Da Artikel 162 EAG-Vertrag, der die Begründungspflicht betrifft, im wesentlichen den gleichen Wortlaut wie Artikel 190 EG-Vertrag hat, muß seine Auslegung derjenigen dieses Artikels entsprechen.

8 Der Begriff des Ermessensmißbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

9 Aus der Systematik des EAG-Vertrags und dem durch Kapitel 6 dieses Vertrages geschaffenen Versorgungssystem ergibt sich, daß die Euratom-Versorgungsagentur die Aufgabe hat, die Sicherheit der Versorgung mit Kernmaterial gemäß dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen zu gewährleisten, und daß sie hierzu über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung dieser Erzeugnisse mit Ausländern innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen. Insbesondere werden der Agentur durch das durch Artikel 5bis der Vollzugsordnung der Agentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen eingeführte vereinfachte Verfahren ihre ausschließlichen Rechte nicht genommen, so daß sie auch in diesem Rahmen berechtigt ist, einen Liefervertrag abzulehnen, der die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigen könnte.

Zwar muß die Agentur bei der Ausübung ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen den Grundsatz der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage in der Regel einhalten, doch muß sie nach Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages auch in jedem Einzelfall prüfen, ob die Ausführung des Auftrags auf rechtliche oder sachliche Hindernisse stösst. Insoweit verfügt die Agentur, da es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts-und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse über einen weiten Ermessensspielraum, so daß sich die Kontrolle durch das Gericht auf jeden Fall auf die Prüfung der Frage beschränken muß, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

Angesichts dieser Rechtslage kann die Agentur Einfuhren von Kernmaterial aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zu Recht entgegentreten, wenn erstens bei einer Durchführung der Einfuhren in unbegrenzter Höhe die Diversifizierung der Versorgungsquellen ausserhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt würde, wenn die Einfuhren zweitens, unter Verstoß gegen Artikel 14 des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits, nicht zu marktgerechten Preisen erfolgten und wenn sie drittens einem einzelnen Verbraucher gegenüber seinen Konkurrenten eine bevorzugte Stellung einräumten. Die Festsetzung eines Grenzwerts hinsichtlich der vertretbaren Abhängigkeit durch die Agentur nach Maßgabe der Marktlage ist eine zulässige Maßnahme, um den gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages zu garantieren.

10 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muß rechtswidrig sein, es muß ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

EUGH – Urteil, 154-78 vom 18.03.1980

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUF EINE ARGUMENTATION , MIT DER DIE UNZULÄSSIGKEIT EINER NACH ARTIKEL 36 ABSATZ 3 EGKS-VERTRAG ERHOBENEN EINREDE DER FEHLERHAFTIGKEIT GELTEND GEMACHT WIRD , IST , SOWEIT SIE DIE FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES AUFWIRFT , SELBST DANN VON AMTS WEGEN EINZUGEHEN , WENN AUS IHR FORMELL KEINE ANTRAEGE ABGELEITET WERDEN.

2. DIE IN ARTIKEL 36 ABSATZ 3 EGS-VERTRAG ENTHALTENEN WORTE ' ' NACH MASSGABE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1 ' ' HABEN DIE BEDEUTUNG , DASS DIE KLAEGER DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN , DEREN NICHTBEACHTUNG IHNEN ZUM VORWURF GEMACHT WIRD , NUR INNERHALB DERSELBEN GRENZEN WIE IN DEN IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLEN GELTEND MACHEN KÖNNEN , DASS SIE IHR KLAGEINTERESSE NACHZUWEISEN HABEN UND DASS DER GERICHTSHOF BEI DER PRÜFUNG DER EINREDE DER FEHLERHAFTIGKEIT DIE AUS DEN WIRTSCHAFTLICHEN TATSACHEN ODER UMSTÄNDEN SICH ERGEBENDE GESAMTLAGE , DIE ZU DEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN GEFÜHRT HAT , NUR INNERHALB DER GRENZEN DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1 SATZ 2 WÜRDIGEN DARF.

3. NACH DEN ARTIKELN 5 UND 15 EGKS-VERTRAG IST DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , IN DER BEGRÜNDUNG IHRER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN DIE GE SAMTLAGE ANZUGEBEN , DIE ZU DEREN ERLASS GEFÜHRT HAT , UND DIE ALLGEMEINEN ZIELE ZU BEZEICHNEN , DIE MIT IHNEN ERREICHT WERDEN SOLLEN. DAHER KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS SIE DIE ZAHLREICHEN UND WEITVERZWEIGTEN TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE IM EINZELNEN ANFÜHRT , AUF DEREN GRUNDLAGE DIE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST , UND NOCH WENIGER , DASS SIE DIESE UMSTÄNDE MEHR ODER WENIGER VOLLSTÄNDIG WÜRDIGT ODER DIE VON DEN BERATENDEN GREMIEN GEÄUSSERTEN MEINUNGEN WIDERLEGT.

4. ZWAR IST DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VERPFLICHTET , ' ' IM GEMEINSAMEN INTERESSE ' ' ZU HANDELN , DIES BEDEUTET ABER NICHT , DASS SIE AUSNAHMSLOS IM INTERESSE ALLER ZU HANDELN HAT ; DENN SIE IST NICHT GEHALTEN , IN ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE NUR DANN ZU HANDELN , WENN KEINERLEI INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN. VIELMEHR MUSS SIE BEI IHREM VORGEHEN DIE VERSCHIEDENEN INTERESSEN ABWAEGEN UND NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN VERMEIDEN , SOWEIT ES DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG VERNÜNFTIGERWEISE ERMÖGLICHT. DIE KOMMISSION KANN VON IHRER BEFUGNIS ZUM ERLASS VON ENTSCHEIDUNGEN IM GEMEINSAMEN INTERESSE SO GEBRAUCH MACHEN , WIE DIE UMSTÄNDE ES ERFORDERN , SELBST WENN BESTIMMTE EINZELINTERESSEN HIERDURCH BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.

5. AUS ARTIKEL 3 EGKS-VERTRAG LÄSST SICH NICHT ABLEITEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE VERPFLICHTET SEIEN , STETS ALLE IN DIESER VORSCHRIFT AUFGEFÜHRTEN ZIELE IN IHRER GESAMTHEIT UND GLEICHZEITIG ZU VERFOLGEN. ES IST ERFORDERLICH , ZUGLEICH ABER AUCH AUSREICHEND , DASS SIE DAFÜR SORGE TRAGEN , DASS DIESE EINZELNEN , EINANDER MÖGLICHERWEISE WIDERSPRECHENDEN ZIELE STÄNDIG MITEINANDER IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN , UND DASS SIE , FALLS ZWISCHEN IHNEN WIDERSPRÜCHE AUFTRETEN SOLLTEN , DEM EINEN ODER ANDEREN ZIEL DENJENIGEN VORRANG EINRÄUMEN , DEN SIE AUFGRUND DER WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN , DIE ZU DEN FRAGLICHEN MASSNAHMEN ANLASS GEGEBEN HABEN , FÜR ANGEBRACHT HALTEN.

WENN SICH EIN KOMPROMISS ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN ZIELEN SCHON BEI EINER GEWÖHNLICHEN MARKTLAGE ALS NOTWENDIG ERWEIST , SO ERST RECHT IN EINER KRISENSITUATION , DIE ZU AUSSERORDENTLICHEN MASSNAHMEN BERECHTIGT , DURCH DIE VON DEN NORMALEN FUNKTIONSGESETZEN DES GEMEINSAMEN STAHLMARKTES ABGEWICHEN WIRD UND DIE ES OFFENSICHTLICH MIT SICH BRINGEN , DASS BESTIMMTE ZIELE DES ARTIKELS 3 AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN.

6. DIE POLITIK ZUR BEWÄLTIGUNG DER STAHLKRISE BERUHT AUF DEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DER SOLIDARITÄT ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN UNTERNEHMEN , DAS IN DER PRÄAMBEL DES EGKS-VERTRAGS ZUM AUSDRUCK KOMMT UND INSBESONDERE IN ZAHLREICHEN ARTIKELN KONKRETISIERT IST , SO ZUM BEISPIEL IN ARTIKEL 3 ( VORRANG DES GEMEINSAMEN INTERESSES , DAS DIE PFLICHT ZUR SOLIDARITÄT VORAUSSETZT ), IN DEN ARTIKELN 49 FF. ( AUF UMLAGEN BERUHENDES FINANZIERUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFT ), IN ARTIKEL 55 PAR 2 ( GEMEINSAME NUTZUNG DER ERGEBNISSE DER TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN FORSCHUNG ), IN ARTIKEL 56 ( WIEDEREINGLIEDERUNGS- UND UMSCHULUNGSBEIHILFEN ) UND IN ARTIKEL 53 ( SCHAFFUNG FINANZIELLER EINRICHTUNGEN ).

7. DIE KOMMISSION IST ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN NUR VERPFLICHTET , WENN SICH ANDERE MITTEL , DARUNTER EIN EINGREIFEN AUF DEM GEBIET DER PREISE , ALS UNGEEIGNET ZUR BEWÄLTIGUNG DER KRISE ERWIESEN HABEN.

8. FÜR DIE FESTSETZUNG DES PREISNIVEAUS IST NACH ARTIKEL 61 EGKS-VERTRAG EINE ERMESSENSBESTÄTIGUNG NACH FACHLICHEN GESICHTSPUNKTEN KENNZEICHNEND , DIE AUF DER BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER SOLIDARITÄT , DER IN ARTIKEL 61 ABSATZ 2 GENANNTEN ERFORDERNISSE UND DER FORMVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES UND DES RATES BERUHT. DER GERICHTSHOF KANN DIE ERMESSENSENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION NUR DANN KONTROLLIEREN , WENN DIE WÜRDIGUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN SACHVERHALTS EINEN OFFENSICHTLICHEN RECHTSVERSTOSS ERKENNEN LÄSST , WAS ZUM BEISPIEL BEI DER FESTLEGUNG EINES PREISNIVEAUS DER FALL WÄRE , DAS DER VERFOLGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 3 DES VERTRAGES OFFENSICHTLICH ENTGEGENSTEHEN WÜRDE.

9. DA ARTIKEL 61 EGKS-VERTRAG AUSSCHLIESSLICH AUF ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VERWEIST , IST ER DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN AUSSCHLIESSLICH VON DER BEACHTUNG DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN ZIELE UND GRUNDSÄTZE ABHÄNGT.

10. DIE GEWÄHRLEISTUNG DES EIGENTUMS KANN NICHT AUF DEN SCHUTZ KAUFMÄNNISCHER INTERESSEN AUSGEDEHNT WERDEN , DEREN UNGEWISSHEIT ZUM WESEN WIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEIT GEHÖRT.

11. ZWAR HABEN DIE ORGANE BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER BEFUGNISSE DARÜBER ZU WACHEN , DASS DIE DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUFERLEGTEN BELASTUNGEN NICHT DAS MASS ÜBERSTEIGEN , DAS ERFORDERLICH IST , DAMIT DIE VERWALTUNG DIE IHR GESTECKTEN ZIELE ZU ERREICHEN VERMAG , DOCH FOLGT DARAUS NICHT , DASS DER UMFANG DIESER VERPFLICHTUNG AN DEN BESONDEREN VERHÄLTNISSEN EINES BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSKREISES ZU MESSEN IST.

12. DER BEGRIFF NOTWEHR , DER EINE HANDLUNG ZUR VERTEIDIGUNG GEGEN EINEN RECHTSWIDRIGEN ANGRIFF VORAUSSETZT , KANN NICHT DAZU DIENEN , UNTERNEHMEN AUS IHRER VERANTWORTUNG ZU ENTLASSEN , DIE WISSENTLICH GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSEN , WELCHE WEDER FÜR SICH GESEHEN NOCH IM HINBLICK AUF DIE IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN WIRTSCHAFTLICHEN TATSACHEN UND UMSTÄNDE ZU ZWEIFELN AN IHRER RECHTMÄSSIGKEIT ANLASS GIBT. NOTWEHR KANN NICHT EINER ÖFFENTLICHEN STELLE ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE RECHTMÄSSIG IM RAHMEN IHRER GESETZLICHEN ZUSTÄNDIGKEITEN TÄTIG WIRD.

13. EIN FALL HÖHERER GEWALT KANN NUR ANERKANNT WERDEN , WENN SICH DER BETROFFENE AUF EINE ÄUSSERE URSACHE BERUFEN KANN , DEREN FOLGEN UNVERMEIDBAR UND UNAUSWEICHLICH SIND UND DEM BETROFFENEN DIE EINHALTUNG SEINER VERPFLICHTUNGEN OBJEKTIV UNMÖGLICH MACHEN.

14. NOTSTAND SETZT EINE WIRKLICHE EXISTENZBEDROHUNG FÜR DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN VORAUS ; DIE FOLGEN EINES INDIVIDÜLLEN VERHALTENS RECHTFERTIGEN ES NICHT , SICH AUF EINEN NOTSTAND ZU BERUFEN.

15. ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 962/77/EGKS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE UNTERNEHMEN SICH NICHT NACH PREISEN AUSRICHTEN DÜRFEN , DIE IHRE KONKURRENTEN UNTER VERSTOSS GEGEN EINE FÜR ALLE UNTERNEHMEN IN DER GEMEINSCHAFT VERBINDLICHE MINDESTPREISREGELUNG FESTGESETZT HABEN.

BGH – Beschluss, 1 StR 41/09 vom 07.07.2009

EUGH – Urteil, C-443/03 vom 08.11.2005

BFH – Beschluss, V B 195/04 vom 04.07.2005

OLG-KOELN – Urteil, 24 U 49/02 vom 23.07.2002


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