1. Die Abschnittsbildung ist eine "innerdienstliche Ermessensentscheidung", die keiner Bekannt-machung und keiner besonderen satzungsrechtlichen Grundlage bedarf.
Das gilt nur dann nicht, wenn das Ortsrecht einen besonderen Beschluss verlangt.
2. Ob es sich um eine selbständige Anlage handelt - was eine Abschnittsbildung überflüssig macht - beurteilt sich nicht nach der Straßenbezeichnung.
Maßgeblich ist die natürliche Betrachtungsweise, die auf die durch Straßenführung, Straßenlänge, Straßenausstattung bedingten Gesamteindruck abstellt.